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Abwesenheit
Abwesenheit nach juristischer Betrachtung meint das unentschuldigte Fehlen eines Angeklagten bei einer ihn betreffenden Gerichtsverhandlung.
Gesetzliche Regelungen zur Abwesenheit finden sich in §230 der Strafprozessordnung (StPO). Darin heißt es unter anderem, dass Verhandlungen nur in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden dürfen, wenn von dem Verfahren nur ein geringes Strafmaß zu erwarten ist, der Angeklagte durch eigenes Verschulden nicht verhandlungsfähig ist oder sich ordnungswidrig verhält.
Strafverfahren oder Privatanklageverfahren von denen eine bis zu sechsmonatige Bewehrungsstrafe ausgeht, gestatten die Abwesenheit des Angeklagten, sofern er durch einen Verteidiger vertreten wird. Hält sich der Angeklagte im Ausland oder an einem dem Gericht unbekannten Ort auf, droht ihm ein Abwesenheitsverfahren nach §276 StPO. Dazu ist die Anwesenheit des Angeklagten zwar nicht erforderlich, das Verfahren darf aber nur der Beweissicherung dienen. Im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren ist die Abwesenheit des Angeklagten erlaubt, wenn er im Vorfeld von seiner Anwesenheitspflicht entbunden worden ist.
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