Zum Hauptinhalt springen

Abwesenheit

Abwesenheit nach juristischer Betrachtung meint das unentschuldigte Fehlen eines Angeklagten bei einer ihn betreffenden Gerichtsverhandlung.

Gesetzliche Regelungen zur Abwesenheit finden sich in §230 der Strafprozessordnung (StPO). Darin heißt es unter anderem, dass Verhandlungen nur in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden dürfen, wenn von dem Verfahren nur ein geringes Strafmaß zu erwarten ist, der Angeklagte durch eigenes Verschulden nicht verhandlungsfähig ist oder sich ordnungswidrig verhält.

Strafverfahren oder Privatanklageverfahren von denen eine bis zu sechsmonatige Bewehrungsstrafe ausgeht, gestatten die Abwesenheit des Angeklagten, sofern er durch einen Verteidiger vertreten wird. Hält sich der Angeklagte im Ausland oder an einem dem Gericht unbekannten Ort auf, droht ihm ein Abwesenheitsverfahren nach §276 StPO. Dazu ist die Anwesenheit des Angeklagten zwar nicht erforderlich, das Verfahren darf aber nur der Beweissicherung dienen. Im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren ist die Abwesenheit des Angeklagten erlaubt, wenn er im Vorfeld von seiner Anwesenheitspflicht entbunden worden ist.

« zur Glossar-Startseite

Lesen Sie mehr über die Tätigkeitsgebiete bei Decker & Böse

In folgenden Bereichen bieten wir gerne unsere Unterstützung mit kostenfreier Erstberatung an:

Hinweis: Wir recherchieren die hier veröffentlichten Inhalte mit größter Sorgfalt.

Trotzdem können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der hier veröffentlichten Texte übernehmen.

Ausdrücklich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die hier veröffentlichten Informationen keine Rechtsberatung ersetzen können!

Kostenlose Erstberatung