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Adhäsionsverfahren

Das Adhäsionsverfahren bietet dem Verletzten im Rahmen einer Straftat die Möglichkeit, die dadurch entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Angeklagten im gleichen Strafprozess geltend zu machen, anstatt ein eigenes zivilgerichtliches Verfahren einzuleiten.

Wie läuft ein Adhäsionsverfahren ab?

Damit ein Adhäsionsverfahren eingeleitet werden kann, muss ein Strafverfahren gegen den Angeklagten bereits im Gange sein. Ist das der Fall, kann der Verletzte einen sogenannten Adhäsionsantrag stellen. Dies ist sowohl vor als auch im Laufe der Hauptverhandlung möglich. In dem Antrag muss er angeben, welche Ansprüche er erhebt und diese gegebenenfalls anhand von Beweismitteln begründen. In der Regel werden in dem Antrag Forderungen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gestellt. Der Verletzte kann den Antrag bis zur Urteilsverkündung zurücknehmen. Zu beachten ist jedoch, dass der Verletzte den Anspruch nicht anderweitig geltend machen darf.

Stellt das Gericht fest, dass die Forderungen des Verletzten berechtigt sind, kann es den Schädiger zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilen. Kommt das Gericht zu einem gegenteiligen Urteil, lehnt es den Antrag ab. Zudem kann das Gericht einen Adhäsionsantrag ablehnen, wenn sich dieser nicht dazu eignet, ihn innerhalb des Verfahrens abzuwickeln. Dies träfe zu, wenn die Erledigung des Antrags aufgrund rechtlicher Schwierigkeiten den Verlauf des eigentlichen Verfahrens verzögern würde. Der Verletzte kann dann jedoch versuchen, seine Ansprüche in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen.

Wann macht ein Adhäsionsverfahren Sinn?

Das Adhäsionsverfahren soll vor allem dem Geschädigten die Möglichkeit geben, schnell und unkompliziert seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Denn in der Regel hat auch der Schädiger Interesse daran, den verursachten Schaden wieder gut zu machen. Das Adhäsionsverfahren erspart so beiden Seiten einen vergleichsweise langen Zivilprozess, dessen Ausgang zudem häufig ungewiss ist und der mit weiteren Kosten einhergeht.

Was kostet das Adhäsionsverfahren?

Beim Adhäsionsverfahren fallen Anwalts- und Gerichtskosten an, die von der Höhe des Streitwerts abhängen. Je höher also die verlangte Schmerzensgeldforderung ausfällt, desto teurer wird das Verfahren. Die Kosten für den Anwalt ergeben sich dabei aus einer 2,0-er Gebühr nach 4143 Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG).

Erhält der Kläger Prozesskostenhilfe und sein Adhäsionsantrag wird abgelehnt, übernimmt der Staat die anfallenden Kosten. Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten, muss dieser sowohl für das Schmerzensgeld als auch für die Anwalts- und Gerichtskosten aufkommen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt immer vom jeweiligen Fall ab. Hierbei spielen die Schwere, Art und Dauer der Schmerzen eine Rolle. Die Höhe des Schmerzensgeldes kann entweder der Anwalt beantragen oder das Gericht bestimmt sie nach eigenem Ermessen.

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