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Besenrein

Unter „Besenrein“ versteht man die vertragliche Verpflichtung für einen Mieter, die Wohnung vor der Übergabe von grobem Schmutz zu befreien.

Laut Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) bedeutet besenrein, dass der Mieter im Falle eines Auszugs die Wohnung mit dem Besen grob reinigen muss. Damit ist nicht gemeint, dass der Mieter die Wohnung renovieren muss, da dies einer Schönheitsreparatur entspräche, die nur zu leisten ist, wenn sie vorher vertraglich fixiert wurde.

Welche Arbeiten beinhaltet Besenrein nicht?

Besenrein schließt auch nicht das Putzen der Fenster, das Entfernen der Tapete oder von Nikotinablagerungen und das Verschließen von Bohrlöchern ein. Allerdings müssen seit dem Beschluss des BGH von 2008 Teppiche von grobem Schmutz befreit werden, wofür der Gebrauch eines Staubsaugers genügt. Enthält der Mietvertrag jedoch eine Klausel zu Schönheitsreparaturen, kann eine Grundreinigung mit entsprechenden Reinigungsmitteln erforderlich werden. Gebrauchte Teppiche, die vorher nicht in der Wohnung waren, müssen dann entfernt werden.

Finden sich keine Klauseln zur Reinigung im Mietvertrag, gelten die gesetzlichen Rückgabepflichten für den Mieter nach §546 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach übergibt der Mieter am Ende des Mietverhältnisses die Wohnung vollständig geräumt und besenrein an den Vermieter. Sollte der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses bauliche Veränderungen vorgenommen haben, muss er diese rückgängig machen.

Eine besenreine Übergabe gilt auch im Falle eines Kaufs von einer Wohnung oder einem Haus. Der Verkäufer muss also groben Schmutz entfernen und sämtliche beweglichen Gegenstände, die nicht an den Käufer der Wohnung oder des Hauses verkauft wurden, entfernen. Besenreinheit ist auch bei Ferienwohnungen oder Ferienhäusern einzuhalten.

Übergibt der Mieter die Wohnung, in der er gelebt hat, nicht im besenreinen Zustand an den Vermieter, verletzt er damit die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache nach §546 I BGB. Der Vermieter kann, sofern der Mietvertrag eine entsprechende Klausel enthält, dann eine Nachbesserung vom Mieter verlangen, die er innerhalb einer bestimmten Frist zu erledigen hat. Wird die Frist missachtet, kann der Vermieter gemäß der §280 I, III, 281 BGB anstatt der Leistung, Schadensersatz beanspruchen. Er kann also eine Reinigungsfirma beauftragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.

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