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Denkmalliste

Eine Denkmalliste ist eine Liste von anerkannten Kulturdenkmalen in Städten und Regionen Deutschlands, beispielsweise Berlin.

Der Denkmalschutz genießt einen besonders hohen Stellenwert in Deutschland. Seine Ursprünge hat die Denkmalliste bereits Ende des 17. Jahrhunderts. Amtliche Denkmallisten wurden allerdings erstmals in den 1920er Jahren angefertigt. In Deutschland werden Denkmale zudem teilweise auch in Denkmalbüchern oder Denkmalverzeichnissen dokumentiert.

Wer ist in Deutschland für die Denkmalliste verantwortlich und was steht in ihr?

Der Denkmalschutz fällt in Deutschland auf die einzelnen Bundesländer. Jedes Land hat dabei sein eigenes Denkmalschutzgesetz. Die von den Bundesländern veröffentlichten Listen sind öffentlich zugänglich. Die Liste kann bei der jeweiligen Denkmalschutzbehörde eingesehen werden. Dabei hat jedes Bundesland seine eigene Liste, so gibt es beispielsweise die Denkmalliste Berlin und die Denkmalliste Brandenburg.

In der Denkmalliste sind:

  • Daten zum Objekt,
  • seine charakteristischen Merkmale,
  • seine Lage,
  • die Kurzbezeichnung,
  • sowie der Tag der Eintragung zu finden.

Ist ein Denkmal beweglich, wird es nicht in allen Bundesländern eingetragen. Nur in manchen ist es in der Denkmalliste dann aufgeführt, wenn das Denkmal auf einem historisch bedingten Ortsbezug beruht. In diesem Fall ist in einigen Bundesländern die Einsicht nur den Eigentümern oder ermächtigten Personen erlaubt.

Man kann bei der Einteilung der Denkmallisten grundsätzlich zwischen drei verschiedenen Arten unterscheiden.

Wie unterscheiden sich die verschiedenen Denkmallisten und Denkmalbücher?

Die drei verschiedenen Arten von Denkmallisten heißen deklaratorische/nachrichtliche Denkmallisten, konstitutive Denkmallisten und Denkmalbücher.

  1. In deklatorische Denkmallisten werden Objekte aufgenommen, die die im jeweiligen Denkmalschutzgesetz genannten Anforderungen erfüllen. Hierbei gibt spezielle Regelungen für bewegliche Objekte.
  2. Konstitutive Denkmallisten dienen vor allem der Inventarisierung. Erst, wenn das Denkmal durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt in die Liste aufgenommen wurde, ist es gesetzlich geschützt.
  3. Manche Bundesländer, wie beispielsweise in Baden-Württemberg, aber nicht in Berlin, führen neben der Denkmalliste auch ein gesondertes Denkmalbuch. Dies ist beispielweise bei Objekten mit spezieller Bedeutung der Fall. Andere Bundesländern führen hingegen nur die deklatorische Denkmalliste.

Wie wird geprüft, ob es sich bei dem Objekt auch um ein Denkmal handelt?

Es können sowohl der Eigentümer, der Landschaftsverband oder ein Amt den Anstoß geben, ein Objekt in die Denkmalschutzliste aufzunehmen. Nachfolgend prüft man dann das Denkmalobjekt auf die Erfüllung der im Denkmalschutzgesetz festgelegten Anforderungen.

Ein wichtiger Punkt ist auch die Unterrichtung des Eigentümers auf den Denkmalstatus. Denn der Besitzer des Objekt ist dazu verpflichtet, bestimmten Pflichten nachzukommen. Der Besitzer wird nach dem Eintrag in der Denkmalliste benachrichtigt. Dagegen kann dieser dann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen oder vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Nach Feststellung des Denkmalwertes wird das Objekt letztendlich in die Denkmalliste eingetragen. Gibt es Streitigkeiten zwischen der unteren Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband darüber, ob das Denkmal die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die oberste Denkmalbehörde, also das zuständige Ministerium, eine Entscheidung treffen. Diese Entscheidung ist dann verbindlich.

Wo kann man die jeweilige Denkmalliste finden?

Eine Denkmalliste kann man beim zuständigen Denkmalamt anfordern. Beispielsweise ist in Berlin so das Landesdenkmalamt für die Denkmalliste verantwortlich.

Link: Landesdenkmalamt Berlin

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