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Einspruch

Beanstandung einer Entscheidung, wie beispielsweise einem Bußgeldbescheid. Erhebt man Einspruch, muss die Behörde den Sachverhalt noch einmal prüfen.

Ein Einspruch ist eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung, mit denen man gegen eine behördliche Entscheidung, wie beispielsweise Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Auto, vorgehen kann. Der Einspruch ist also eine Willenserklärung, mit der verdeutlicht wird, dass derjenige mit einer getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Wenn Einspruch eingelegt wird, ist die zuständige Behörde gezwungen, die Angelegenheit noch einmal zu überprüfen.

Wogegen kann Einspruch erhoben werden?

Nicht immer hat die Behörde mit der von ihr getroffenen Entscheidung Recht, daher kann gegen viele getroffene Entscheidungen Einspruch eingelegt werden, beispielsweise gegen:

  • einen Bußgeldbescheid bei einer Ordnungswidrigkeit
  • einen Strafbefehl (beispielsweise bei Geldstrafen oder Fahrverboten)
  • ein Vollstreckungsurteil gegen einen Schuldner
  • ein Versäumnisurteil (Urteile, die auf Antrag in Zivilprozessen getroffen wurden, da einer der Parteien zur Verhandlung nicht erschienen ist)
  • einen Steuerbescheid oder anderen Verwaltungsakten von Finanzbehörden
  • ein erteiltes Patent.

Vor allem wird häufig Einspruch gegen Bußgeldbescheide für Verkehrsdelikte eingelegt. Aber auch bei Verwaltungsakten von Behörden kann Einspruch erhoben werden, wenn es sich um eine Einzelfallentscheidung mit unmittelbaren Konsequenzen für die eigene Person handelt.

Mit dem Einspruch soll erreicht werden, dass die Entscheidung geändert oder zurückgenommen wird.

Aus welchen Gründen kann man Einspruch erheben?

Wenn man davon überzeugt ist, dass die Behörde Fehler begangen hat, beispielsweise Formfehler in einem Bußgeldbescheid der Verkehrsbehörde, ist man nicht gezwungen, diese hinzunehmen und kann gegen die Entscheidung vorgehen.

Gegen beispielsweise einen Bußgeldbescheid kann Einspruch erhoben werden, wenn im Schreiben falsche Angaben genannt werden. Nicht alle Abweichungen und Fehler im Bußgeldbescheid führen jedoch gleich zu einer Ungültigkeit des Bescheids. Wenn trotz der Fehler noch erkennbar ist, an wen der Einspruch geht, ist der Bescheid weiterhin rechtskräftig. Der Einspruch sollte so schnell wie möglich eingereicht werden, mit Begründung oder ohne, um die Zeit zu stoppen. Während Einspruch gegen den Bescheid erhoben wird, kann dieser erstmal nicht rechtskräftig werden. Weitere Gründe, aus denen man Einspruch erheben kann sind Zweifel an der Richtigkeit des Messverfahrens, falsch genannte/abgelaufene Fristen oder eine fehlende Rechtsmittelbelehrung. Bei Steuerbescheiden ist ein Einspruch möglich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Steuern falsch berechnet wurden. Auch, wenn der Bescheid bereits verjährt ist, kann Einspruch erhoben werden.

Grundsätzlich verjähren Ordnungswidrigkeiten nach §31 Abs. 2 Nr. 4 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) nach sechs Monaten. Bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsbereich beträgt die Verjährungsfrist drei Monate, wenn in dieser Zeit kein Bußgeldbescheid erstellt wird oder die Tat weiterverfolgt wurde. Wenn die Behörde also zu lange braucht, um den Bescheid zu erstellen und die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, liegt ein Grund für einen Einspruch gegen den Bescheid vor.

Generell wird davon ausgegangen, dass ein Bescheid drei Tage nach Ausstellung dem Empfänger zugeht. Der Postbote vermerkt das Zustelldatum auf dem Umschlag des Bescheids, um dieses im Fall eines Gerichtsstreits später beweisen zu können. Es ist also nicht erheblich, wann man den Umschlag im Briefkasten findet oder wann die Behörde den Bescheid erlassen hat.

Welche Formen und Fristen müssen bei der Erklärung des Einspruchs beachtet werden?

Der Einspruch muss in der Schriftform eingelegt werden. Dies kann per Post oder Fax geschehen. Manche Behörden nehmen auch Einsprüche per Email an. Zusätzlich kann man sie auch persönlich bei der zuständigen Behörde in einer so genannten Niederschrift aufnehmen lassen. Die erforderliche Schriftform wird dabei gewahrt. Telefonisch ist der Einspruch jedoch nicht möglich. Es ist zu empfehlen, eine Methode zu wählen, bei der man später beweisen kann, dass der Empfänger das Schreiben auch erhalten hat (beispielsweise als Einschreiben per Post).

Der Einspruch kann formlos erfolgen, es muss dabei also kein besonderes Formular verwendet werden, sondern ein herkömmlich aufgesetzter Brief reicht aus.

Die Fristen, um Einspruch zu erheben, sind unterschiedlich, aber allesamt zeitlich begrenzt. Die Einspruchsfrist ergibt sich grundsätzlich aus der Rechtsbehelfsbelehrung und wird dem Ende des Strafbefehls, Versäumnisurteil, Bußgeldbescheids etc. angehängt. Bei einem Steuerbescheid hat man beispielsweise einen Monat nach der Bekanntgabe Zeit, um Einspruch zu erheben. Bei Verkehrsdelikten sind es hingegen zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Einspruch unzulässig und der Bescheid rechtskräftig.

Themenseite Einspruch gegen Bussgeldbescheid

Wie kann man Einspruch einlegen?

Hat man sich dazu entschieden, Einspruch zu erheben, werden an diesen inhaltlich erst einmal keine großen Voraussetzungen gestellt. Auch, wenn Begriffe wie Beschwerde oder Widerspruch dabei falsch verwendet werden, ist der Einspruch immer noch gültig. Allerdings sollte von den Behörden immer erkannt werden können, gegen welchen Bescheid Einspruch erhoben wird und bestimmte Information enthalten sein. Informationen, die unbedingt in das Einspruchs-Dokument reingehören, sind:

  1. Der Absender, also die Person, die Einspruch einlegt.
  2. Der Adressat: Die Steuerbehörde, die Bußgeldstelle, das Gericht oder andere, die den Einspruch erhalten soll.
  3. Der Betreff: Aktenzeichen, Geschäftszeichen oder Steuernummer, auf die Bezug genommen wird.
  4. Der Text: Hier wird das Anliegen vorgelegt und der Einspruch erklärt.
  5. Die Begründung, warum Einspruch erhoben wird. Sie ist zwar nicht verpflichtend, da die Behörde so oder so die Sachlage überprüfen muss, erleichtert den Einspruch jedoch.
  6. Eventuelle Anlagen, um seinen Einspruch zu rechtfertigen.
  7. Die eigenhändige Unterschrift.

Es reicht grundsätzlich aus, wenn erklärt wird, dass man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, eine Begründung ist dabei erst einmal nicht notwendig. Trotzdem sollte man, wenn möglich, eine Begründung verfassen, um den Sachverhalt aus der eigenen Sicht zu schildern. Damit kann die Behörde den Sachverhalt besser beurteilen und ihre neue Entscheidung auch auf anderen Tatsachen begründen. Hat man Beweise, die für den Einspruch relevant sind, beispielsweise, Fotos, Gutachten, Zeugenaussagen oder Stellungnahmen, sollten diese dem Einspruch angefügt werden.

Die Folgen eines Einspruchs

Der Einspruch gegen den Bescheid hat eine aufschiebende Wirkung, was auch als Suspensiveffekt bezeichnet wird. Damit wird die Rechtskraft gehemmt und eine Vollstreckung herausgezögert. Der Einspruch kann auch zurückgenommen werden, beispielsweise wenn man mit dem Einspruch nur eine Verzögerung der Strafe erreichen will. Manchmal wird auch seitens des Gerichts nahegelegt, den Einspruch zurückzunehmen, wenn mit einem Erfolg nicht gerechnet werden kann, beispielsweise, wenn die Sachlage sehr eindeutig ist.

Oftmals wird nach dem Einspruch das Verfahren an ein Gericht abgegeben, welches dann eine Entscheidung dazu trifft. Dort wird man entweder freigesprochen oder es wird entweder dasselbe oder ein anderes Urteil gefällt. Dabei können auch höhere Strafen als ursprünglich festgesetzt werden. Es bietet sich an, vorher mit Hilfe eines Anwalts zu klären, aus welchen Gründen ein Einspruch eingelegt werden kann und wie hoch die Erfolgschancen für das Verfahren stehen.

Auch finanzielle Gründe spielen eine Rolle bei der Frage, ob man Einspruch erheben sollte. Landet der Einspruch vor Gericht, werden Anwaltskosten fällig, die teilweise von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

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