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Elterngeld und Elternzeit für Selbständige

Selbstständige haben einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld. Die Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld für Selbständige sind in §2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) enthalten.

Wie berechnet sich das Elterngeld für Selbständige?

Anders als bei Angestellten werden bei Personen, die ihr Einkommen durch selbständige Tätigkeit, Gewerbetrieb oder Land- und Forstwirtschaft bestreiten, nicht die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen, sondern in aller Regel das letzte Wirtschaftsjahr. Dafür ist der Steuerbescheid des Vorjahres vorzulegen. Ist dieser noch nicht vorhanden, kann das Einkommen auch anhand des Steuerbescheids des vorangegangenen Jahrs, des Vorauszahlungsbescheids oder einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das entsprechende Jahr angegeben werden. Das Elterngeld beträgt dann zwischen 65 und 100 Prozent des monatlichen Gewinns nach allen Steuerabzügen. Daraus ergibt sich ein Elterngeld von mindestens 300, aber maximal 1.800 Euro.

Zur Übersicht:

Bei einem durchschnittlichem monatlichen Einkommen ab 1.240 Euro oder mehr werden 65 Prozent angerechnet. Zwischen 1.220 und 1.239 Euro werden 66 Prozent, zwischen 1.000 und 1.199 Euro 67 Prozent angerechnet und bei einem Einkommen unter 1.000 Euro erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro.

Kein Anspruch auf Elterngeld besteht ab einem Jahreseinkommen von 250.000 Euro bei Alleinstehenden, bei Paaren ab 500.000 Euro.

Darf man während des Elterngeldbezugs dazuverdienen?

Man darf auch während des Elterngeldbezugs weiterhin selbständig tätig sein, sofern man nicht mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden arbeitet. Liegt die Arbeitsstunde eine Stunde darüber, erlischt der Anspruch auf Elterngeld für den betroffenen Bezugsmonat. Zudem werden die Verdienste auf das Elterngeld angerechnet.

Themenseite Arbeitsrecht

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