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Exkulpation

Eine Befreiung vom Vorwurf der Schuld im Zivil- oder Strafrecht.

Der Begriff der Exkulpation leitet sich von dem lateinischen Wort für Schuld, „Culpa“ ab. Er steht für die Schuldbefreiung einer Person durch Darlegung und Beweisführung und wird im Bereich der Rechtswissenschaft sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht angewendet. Das vermutete Verschulden wird durch einen Entlastungsbeweis widerlegt, also exkulpiert.

Die Exkulpation im Strafrecht

Personen können im Strafrecht aus unterschiedlichen Gründen von Vorwürfen befreit werden, beispielsweise bei einer Schuldunfähigkeit des Täters. Diese ist bei Kindern unter 14 Jahren laut §19 des Strafgesetzbuches (StGB) gegeben. Auch können Täter schuldunfähig oder vermindert straffähig sein, wenn psychische Störungen oder eine Bewusstseinsstörung vorliegt. Bei der verminderter Schuldunfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung ist ein psychiatrisches Gutachten anzufertigen, um die Zurechenbarkeit des Täters zu klären.

Auch, wenn jemand unter starkem Alkohol- oder Drogeneinfluss eine Straftat begeht, kann es vorkommen, dass die Person für vermindert schuldfähig erklärt wird. Diese Fälle werden jedoch immer von Einzelfall zu Einzelfall entschieden, eine automatische Unzurechnungsfähigkeit einer bestimmten Promillegrenze gibt es also nicht. Eine vorhandene Schuldunfähigkeit kann einen Einfluss auf das angewandte Strafmaß einer Tat haben, Geld- oder Freiheitsstrafen können also reduziert werden.

Die Exkulpation im Schuldrecht

Auch im Bereich des Schuldrechts kann eine Freisprechung vom Vorwurf eines Verschuldens stattfinden. Der Schuldner hat die Möglichkeit, sich vom Vorwurf befreien zu lassen und dabei auch Schadensersatzforderungen vom Gläubiger abzuwenden, wenn er nachweisen kann, dass er keine Pflichtverletzung begangen hat. Dies ist der Fall, wenn der Beklagte beweisen kann, dass die erforderliche Sorgfalt erbracht wurde und der Schaden vor allem auch bei Anwendung von Sorgfalt entstanden wäre.

Beispiel: Ein gutes Beispiel ist hier der Verrichtungsgehilfe, also jemand, der den Auftrag für jemanden anderen ausführt, beispielsweise ein Geselle für seinen Meister. Klassischerweise können unter anderem Rechtsanwälte, Ärzte und Handwerker als Verrichtungsgehilfen, auch Erfüllungsgehilfen genannt, verstanden werden. Normalerweise ist die Person, die jemand anderes zur Verrichtung eines Auftrags geschickt hat (der Geschäftsherr), verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, wenn dabei einem Dritten ein Schaden zugefügt wurde. Dabei wird angenommen, dass der Geschäftsherr seine Pflichten verletzt hat. Kann der Geschäftsherr jedoch nachweisen, dass er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat und dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre, gilt er als exkulpiert und muss nicht für die unerlaubten Handlungen seines Erfüllungsgehilfen haften.

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