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Fahruntüchtigkeit

Zustand, in dem das Fahren eines Autos oder Fahrrads aufgrund von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nicht mehr möglich ist.

Wer betrunken oder unter Drogen- und Medikamenteneinfluss Auto oder Fahrrad fährt, gilt als fahruntüchtig. Die Teilnahme am Straßenverkehr ist daher nicht mehr möglich. Die Fahruntüchtigkeit wird festgelegt, da der Fahrer unter dem Einfluss alkoholischer oder anderer berauschender Mittel nicht dazu in der Lage ist, sein Fahrzeug richtig und verkehrssicher zu führen, da unter anderem die Reaktionsfähigkeit herabgesetzt ist.

In diesem Zustand gefährdet man nicht nur sich selbst, sondern auch das Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Aus diesem Grund führt die Fahruntüchtigkeit zu einer Strafe, wobei man zwischen einer absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit unterscheidet. Je nachdem, wie viel Promille man im Blut hat, können die Strafen von einem Bußgeld über Punkte in Flensburg bis hin zu einem Fahrverbot wegen Alkohol am Steuer reichen.

Was sind die Unterschiede zwischen einer relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit?

Eine relative Fahruntüchtigkeit führt zu einer Ordnungswidrigkeit. Bei einer absoluten Fahruntüchtigkeit wird aus der Ordnungswidrigkeit dann eine Straftat. In dem Zustand der Fahruntüchtigkeit kann kein Autofahrer mehr sein Auto sicher führen. Durch eine Messung der Blutalkoholkonzentration wird ausgemacht, ob es sich um eine relative oder absolute Fahruntüchtigkeit handelt. Dafür wird eine Blutprobe entnommen, die dann untersucht wird.

Ab wann eine Person als absolut und relativ fahruntüchtig gilt, ist in §316 Strafgesetzbuch (StGB) definiert. Der Grenzwert liegt bei 1,1 Promille. Schuldige können mit Geldstrafen und des Entzugs der Fahrerlaubnis rechnen. Dann kann auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung als Folge der Fahrt bei absoluter Fahruntüchtigkeit angeordnet werden. Bei Fahrradfahrern liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit erst bei 1,6 Promille.

Eine relative Fahruntüchtigkeit kann hingegen schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille festgelegt werden, wenn der Fahrer auffällig ist, er also beispielsweise Schlangenlinien oder besonders langsam fährt. Auch hier können drei Punkte in Flensburg zusätzlich zu Geld- oder Freiheitsstrafen gültig werden. Ab 0,5 Promille kann ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot inklusive zwei Punkten in Flensburg und einem Bußgeld zwischen 500 und 1.500 Euro drohen.

In jedem Fall hilft Ihnen bei derartigen Themen ein spezialisierter Anwalt für Verkehrsrecht kompetent weiter.

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