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Falsa demonstratio non nocet

Eine fehlerhafte Erklärung macht einen Vertrag nicht ungültig, wenn der wahre Sinn der Erklärung immer noch zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Der Begriff „falsa demonstratio non nocet“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet übersetzt „eine unrichtige Erklärung schadet nicht“. Damit ausgedrückt werden soll, dass ein Vertrag immer noch wirksam und gültig ist, wenn beide Parteien im Prinzip das gleiche ausdrücken wollen, es aber in einem Vertrag falsch benennen oder bezeichnen. Die wahren Willenserklärungen der Parteien, also das, was sie möchten, müssen dafür trotzdem übereinstimmen.

Es handelt sich dabei um eine bestimmte Art der Auslegung von übereinstimmenden Willenserklärungen, bei der beide Seiten demselben Irrtum unterliegen. Es kommt im Endeffekt also immer auf die Auslegung der Willenserklärungen an. Die beiden Parteien müssen unabhängig jeweils unbewusst Falsches bezeichnet haben. Wenn einer der beiden oder beide Seiten mit Absicht eine Falschbezeichnung aussprechen, ist das Rechtsgeschäft hingegen nicht gültig.

Beispiel: Einer der bekanntesten Fälle in der der Begriff falsa demonstratio non nocet Anwendung findet, ist der so genannte Haakjöringsköd-Fall. Hier einigten sich zwei Personen in einem Kaufvertrag auf den Kauf von Walfleisch, da sie in der Annahme waren, dass Haakjöringsköd das norwegische Wort dafür sei. Auch wenn Haakjöringsköd tatsächlich Haifischfleisch bedeutet, war der Vertrag trotzdem gültig. Denn beide Parteien waren sich einig darüber, dass sie einen Vertrag über Walfleisch abschließen wollten und unterlagen daher demselben Irrtum.

Auch im Arbeitsrecht findet der Grundsatz falsa demonstratio non nocet Anwendung. Ist ein Auflösungsvertrag beispielsweise als Aufhebungsvertrag bezeichnet, behält er trotzdem seine Gültigkeit, wenn es beiden Parteien klar ist, dass der Auflösungsvertrag gemeint ist.

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