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Gebührenstreitwert

Der Gebührenstreitwert ist der finanzielle Wert eines Streitgegenstandes, der aus dem Antrag des Klägers nach Ermessen der Gerichte festgelegt wird.

Der Gebührenstreitwert drückt den finanziellen Wert eines Streitgegenstandes aus, mit dem sich auch die Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten berechnen lassen. Denn jedem Streitwertbereich wird mittels einer Tabelle eine feste Gebühr zugeordnet. Der Wert wird bei Gerichtsprozessen auch als „Streitwert“ betitelt, außerhalb eines Gerichtverfahrens als „Gegenstandswert“. Er wird in den §§ 39-65 GKG (Gerichtskostengesetz) gesetzlich geregelt. Die Wertfestsetzung bemisst das Gericht ganz frei. Es gilt die Begrifflichkeiten: Gebührenstreitwert, Zuständigkeitsstreitwert und Rechtsmittelstreitwert streng zu differenzieren. In manchen Fällen entspricht zwar der Gebührenstreitwert dem Zuständigkeitsstreitwert, doch dies bedarf einer individuellen Kontrolle.

Gesetzliche Grundlagen

Der Wert orientiert sich oftmals an den geltend gemachten Forderungen, in denen ein konkreter Geldbetrag ausgemacht wird. Hierfür liegen gemäß § 43 GKG keine Zinsansprüche vor. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG wird der Streitwert aus dem Antrag des Klägers nach Ermessen der Gerichte bestimmt. Der Mindeststreitwert liegt in finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 52 Abs. 4 GKG bei 1.000 €. Die Höhe des genannten Geldbetrages oder eines diesbezüglichen Verwaltungsaktes ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG für die Höhe des Streitwertes ausschlaggebend. Es ist ein Streitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs.2 GKG zu erwarten, der als Auffangwert bezeichnet wird. Er kommt dann zum Tragen, wenn der Sach- und Streitstand für die Ermittlung des Streitwertes nicht ausreichend Anhaltspunkte hergibt.

Diese Grundsätze sind gemäß § 53 Abs. 3 GKG auch bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gültig. Eine Ausnahme bildet der Mindeststreitwert, der nicht mit mindestens 1.000 € anzusetzen ist (BFH, 14.12.2007, IX E 17/07).

Sonderregelungen

Sondervereinbarungen liegen bei folgenden Fällen vor, in denen der Wert des Streitgegenstands, der Gegenstandswert, für die Beurteilung des Gebührenstreitwerts wichtig ist:

  • der Verkehrswert einer Sache gemäß § 48 GKG, § 3 ZPO und § 6 ZPO für die Herausgabe einer Sache oder eines Grundstücks
  • der Jahresbeitrag der geforderten Erhöhung gemäß § 41 Abs. 5 GKG bei einer Mieterhöhung für gemieteten Wohnraum
  • das dreifache durchschnittliche Netto-Monatseinkommen der vergangenen drei Monate bei einer Ehescheidung gemäß § 48 Abs. 3 GKG, wobei der Betrag bei mindestens 2.000 € liegen muss
  • die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 42 Abs. 3 – Abs. 5 GKG ein vierteljährliches Arbeitsentgelt.

Streitwertkatalog 

Um den Streitwert bestimmen zu können, hat eine Gruppe von Richtern den „Streitwertkatalog“ herausgebracht, den man für die Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Rate ziehen kann. Die darin angegebenen Werte schließen auf Empfehlungen, wenn sie sich nicht an gesetzlichen Bestimmungen orientieren. Sie sind als Richt- und nicht als Rahmenwerte zu verstehen. Der Streitwertkatalog versichert keine Vollständigkeit oder Verbindlichkeit, er wird aber regelmäßig aktualisiert und weiter vervollständigt.

Zuständigkeitsstreitwert 

Der Zuständigkeitsstreitwert wird in Zivilprozessen mit der Streitwerthöhe gleichgesetzt, die gemäß § 3-9 ZPO erschlossen wird. Die Höhe dieses Wertes ist entscheidend dafür, welches Gericht für die individuelle erstinstanzliche Klage im Zivilprozess verantwortlich ist. Zur Auswahl stehen das Amtsgericht oder das Landgericht.  

Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG  (Gerichtsverfassungsgesetz) und § 71 Abs. 1 GVG ist das Amtsgericht dafür zuständig, wenn der Streitwert unter 5.000 € liegt. Befindet dieser sich darüber, liegt die Verantwortung beim Landgericht. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 23 GVG und § 71 Abs. 2 GVG ist jedoch eine konkrete Zuständigkeit beschlossen worden, die in keiner Abhängigkeit zum Streitwert steht.

Der Streitwert wird festgelegt, indem der Kläger eine bestimmte Summe beansprucht, die als Streitwert zu betrachten ist. Zudem müssen folgende spezielle Verordnungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie der Kostenordnung (KstO) eingehalten werden:

  • gemäß § 6 ZPO ist bei Ansprüchen aus Herausgabe, der Wert der herauszugebenden Sache als Streitwert zu betrachten
  • gemäß § 8 ZPO ist der Mietzins für die Dauer des Streits maßgeblich für die Höhe des Streitwertes bei Klagen wegen des Miet- oder Pachtverhältnisses (gemäß § 9 ZPO ist beim Einklagen von wiederkehrenden Leistungen die Forderung von 3,5 Jahren die Grundlage)
  • im Fall von Auskunftsklagen beträgt der Streitwert eine Höhe zwischen 10 Prozent und 25 Prozent der zu erwartenden Forderungen
  • bei einer einstweiligen Verfügung oder einem Arrest sollte die Höhe des Streitwertes auf zwischen 33,33 Prozent und 50 Prozent des zu sichernden Anspruches festgesetzt werden.

Wenn mehrere Ansprüche vorliegen, werden sie gemäß § 5 ZPO addiert. Wenn sich der Zuständigkeitsstreitwert nicht anhand dieser gesetzlichen Bestimmungen festlegen kann, so gilt es diesen gemäß § 3 ZPO nach dem Urteil des Gerichtes festzusetzen. Es sollen hierbei überwiegend die Interessen des Klägers und nicht die des Angeklagten im Fokus stehen.

 

Rechtsmittelstreitwert

Mit dem Rechtsmittelstreitwert ist der Wert gemeint, der die Zulassung mancher Rechtsmittel, wie beispielsweise eine Berufung oder Revision, maßregelt.  Gemäß § 511 ZPO weist dieser Wert bei Berufungen eine Höhe von 600 € auf.
Für Gerichte besteht allerdings seit 2002 die Option, Berufungen unabhängig von der Höhe dieses Wertes zu genehmigen.
Die Höhe des Wertes wird durch den Wert der Beschwer (also dem rechtlichen Nachteil) oder des Beschwerdeganges ermittelt. Die Beschwer ist für die Zulassung eines Rechtsmittels existenziell. Denn nur derjenige, der durch eine gewisse Entscheidung negativ beeinflusst worden ist, kann rechtliche Schritte gegen sie in die Wege leiten.

Anwaltsgebühren 

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Gebühren für das Anwaltshonorar. Wenn die Abrechnungsgrundlage dafür den Gegenstandswert darstellt, wird nach einer Tabelle abgerechnet.
In verwaltungsgerichtlichen Fällen, in denen der Wert nicht benennbar ist, ist ein „Auffangwert“ Grundlage für die Berechnung des Anwaltshonorars. Dieser Wert ist nicht deckungsgleich mit dem Honorar, sondern unterstützt lediglich die Bedeutungsermittlung der individuellen Angelegenheit. Das eigentliche Honorar des Rechtsanwaltes wird laut Stand Januar 2013 durch das Vergütungsverzeichnis zum RVG berechnet.

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