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Haftungsbeschränkung

Eine Haftungsbeschränkung meint eine vertraglich festgehaltene Minderung der Haftungsgründe beziehungsweise des Haftungsumfanges einer Partei gegenüber der Haftungsverteilung. Sie ist je nach Rechtsform unterschiedlich.

Unter einer Haftungsbeschränkung versteht man die im Vertrag festgehaltene Minderung der Haftungsgründe beziehungsweise des -umfanges einer Vertragspartei gegenüber der Haftungsverteilung. An dieser würde sich das Gesetz bei der Durchsetzung des entsprechenden Vertrages orientieren, vorausgesetzt es wurden keine anderen Anordnungen vereinbart.

Integration der Haftungsbeschränkung

Sie kommt häufig in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, die manchmal einen Teil eines (Kauf-)Vertrages darstellen. Die in dem Zusammenhang stehenden Optionen sind allerdings gesetzlich beschränkt. Nimmt die Einschränkung der Haftung fälschlicherweise ein zu großes Ausmaß an oder wird sie gar vernachlässigt, ersetzen bei Nichtkaufleuten die überwiegend kundenfreundlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Haftungsbeschränkung.
Neben Haftungsbeschränkungen können auch Haftungsausschlussklauseln in einem Einzelvertrag geregelt werden.

In Deutschland liegt laut BGB eine beschränkte Haftung auf grobe Fahrlässigkeit für Verleiher vor. Ebenso haftet ein Finder oder Schenker bei Fundsachen und Geschenken lediglich im Falle einer groben Fahrlässigkeit.

Beschränkung der Haftung bei unterschiedlichen Rechtsformen

Die Haftungsbeschränkung bezieht sich bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nur auf das Stammkapital. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der oder die Geschäftsführer bei ihren Handlungen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns nachgehen. Verstoßen sie dagegen, müssen sie unter Umständen zivilrechtlich für einen Schadensersatz gegenüber den Gläubigern aufkommen (siehe auch: GmbH-Geschäftsführer-Haftung).

Anders verhält es sich in einer Kommanditgesellschaft (KG): Hier kann es zu einer Beschränkung der Haftung eines Teils der Gesellschafter, in dem Fall der Kommanditisten, kommen. Unbeschränkt hingegen haften die anderen Gesellschafter, die sogenannten Komplementäre, mit ihrem gesamten Vermögen, ebenso dem Privatvermögen.

Juristische Personen wie GmbHs sind als eigenständig zu betrachten und können ausnahmslos auch Gesellschafter anderer GmbHs, offenen Handelsgesellschaften (OHGs) und KGs sein. Bei den OHGs und KGs haftet mindestens ein Teil der Gesellschafter persönlich mit seinem ganzen Vermögen, bei der GmbH hingegen die GmbH als Gesellschafter nur selbst. So besteht für die Gesellschafter der Gesellschafter-GmbH keine Haftung. Es ergeben sich dadurch auch Verbindungen wie beispielsweise die GmbH & Co KG.

Der Firmenname muss in dem Fall ganz klar auf eventuelle Haftungsbeschränkungen der Gesellschafter aufmerksam machen.

Haftungsbeschränkung bei Sonderfällen

Sonderfälle können zum Beispiel die Errichtung von Industrieanlagen oder die im Internet angebotenen Disclaimer darstellen. Beim ersten Beispiel liegen unkalkulierbare Haftungsrisiken vor, weshalb in Anlagenbauverträgen auch öfters längere Haftungsausschlüsse stehen. Im zweiten Fall kommen die Disclaimer oft bei Haftungsausschlüssen beziehungsweise Haftungsbeschränkung zum Einsatz.
Bei der Errichtung von Industrieanlagen bestehen unkalkulierbare Haftungsrisiken. Deshalb finden sich in Anlagenbauverträgen regelmäßig weitgehende Haftungsausschlüsse.
Im Internet werden häufig sogenannte Disclaimer mit dem Ziel eines Haftungsausschlusses beziehungsweise Haftungsbeschränkung verwendet. Hier kann sich eine fehlende Wirksamkeit ergeben.  

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