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In dubio pro reo

Der allseits bekannte Spruch „im Zweifel für den Angeklagten“ steht für einen sehr wesentlichen Grundsatz des deutschen Strafrechts und Grundgesetzes: die Unschuldsvermutung. Jeder gilt so lange als unschuldig, bis die Schuld durch den Staat bewiesen wurde. Kann der Staat dem Angeklagten eine Tat nicht nachweisen, darf der Angeklagte nicht bestraft, sondern muss freigesprochen werden. Das Gericht muss nach einer Anklage aller vorliegenden Beweise beurteilen und einschätzen. Wenn das Gericht noch irgendwelche Restzweifel an der Schuld des Angeklagten hat, zum Beispiel weil ein Beweis nicht eindeutig ist, dann gilt die Unschuldsvermutung.

Beispiel

T wird verdächtigt O eine Treppe heruntergeschubst zu haben. O sagt aus, er glaubt, es habe sich um T gehandelt, er kann sich allerdings nicht mehr zu hundert Prozent erinnern. Auf der Kameraaufnahme von dem Angriff erkennt man nicht, ob es sich um T handelt, weil dieser einen weiten Kapuzenpulli trägt. Bei T findet man einen derartigen Kapuzenpulli. Zwar spricht sehr viel für T als Täter, jedoch könnte es sich auch um einen dritten unbekannten Täter handeln. Das Gericht hat keine eindeutigen Beweise, wie zum Beispiel einen unabhängigen Zeugen der T eindeutig erkannt hätte. Da durch diese fehlende Eindeutigkeit noch Zweifel an T’s Schuld bestehen, muss das Gericht ihn nach dem „In dubio pro reo“-Grundsatz freisprechen.

Es gibt zwei Arten von Freisprüchen

Freispruch aus Mangel an Beweisen

Im Beispielsfall wurde ein sogenannter Freispruch aus Mangel an Beweisen ausgesprochen. In diesem Fall hält das Gericht den Angeklagten grundsätzlich für den Täter, darf ihn aufgrund fehlender Beweise jedoch nicht verurteilen. Man nennt diese Form des Freispruchs auch „Freispruch zweiter Klasse“, weil er immer einen negativen Beigeschmack trägt. Umgangssprachlich könnte man sagen: man wollte den Täter verurteilen, aber hat ihn nicht drangekriegt.

Freispruch aus Überzeugung

Im Gegensatz zum Freispruch aus Mangel an Beweisen gib es noch den Freispruch aus Überzeugung. Bei diesem ist das Gericht tatsächlich von der Unschuld des Angeklagten überzeugt und spricht ihn aus Überzeugung frei. Man nennt dies auch „Freispruch erster Klasse“.

Stufenverhältnisse

Wenn ein Verhalten eines Angeklagten nicht eindeutig feststeht, sondern es zwei mögliche Verhaltensweisen gibt, muss das Gericht im Zweifel die mildere der zwei Optionen annehmen. Zum Beispiel eine einfache Körperverletzung statt einer gefährlichen Körperverletzung (Erfolgsqualifikation), Versuch statt Vollendung, Fahrlässigkeit statt Vorsatz.

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