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Insolvenzgericht

Das Gericht, welches zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens zuständig ist.

Bestimmung des Insolvenzgerichts

Das Insolvenzgericht ist gemäß §2 Insolvenzordnung (InsO) das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, in dem der Gemeinschuldner seine gewerbliche Niederlassung hat.

Sofern der Schuldner dabei mehrere Niederlassungen hat, bestimmt sich das Gericht nach dem Ort der Hauptniederlassung. Liegt dagegen keine gewerbliche Niederlassung vor, so wird das Gericht nach dem allgemeinen Gerichtsstand bestimmt. Dies bedeutet, das Gericht wird nach dem Wohnort des Schuldners ausgemacht.

Aufgabe des Insolvenzgerichts

Das Insolvenzgericht hat dabei verschiedene Funktionen.
Darunter zählen:

  • Die Überprüfung des Antrages auf Eröffnung und Schließung des Insolvenzverfahrens
  • Die Berufung und Leitung der Gläubigerversammlung
  • Das Treffen von vorläufigen Maßnahmen, bis über den Insolvenzantrag entschieden wurde
  • Die Gewährung von Stimmrechten, sofern es keine Einigkeit in der Gläubigerversammlung gibt
  • Die Bestellung des Insolvenzverwalters und seiner Vergütung
  • Die Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses

Neben diesen Funktionen hat das Gericht auch eine beaufsichtigende Funktion. So sollen der Gläubigerausschuss aber auch die Insolvenzverwaltung durch das Insolvenzgericht überwacht werden. Bei einigen Handlungen des Insolvenzverwalters besteht sogar ein Genehmigungsrecht durch das Insolvenzgericht.

Das Insolvenzgericht entscheidet jedoch nicht über bestimmte Vorrechte. Streitigkeiten über Aussonderungen oder Masseansprüche müssen ausschließlich über den Prozessweg ausgetragen werden.

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