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Konnexität

Konnexität meint grundsätzlich eine Verbindung, die auf unterschiedliche Weise in mehreren Rechtsgebieten auftreten kann.

Was ist Konnexität?

Der Begriff „Konnexität“ stammt aus dem Lateinischen und beschreibt eine Verbindung beziehungsweise einen Zusammenhang.

Der Begriff taucht in folgenden Rechtsgebieten auf:

  • Zivilrecht
  • Zivilprozessrecht
  • Strafprozessrecht
  • Staatsrecht.

Was ist Konnexität im Zivilrecht?

Der Begriff „Konnexität“ wird im Zivilrecht in Verbindung mit dem sogenannten „Zurückbehaltungsrecht“ (ZBR, Recht, bei dem Gläubiger die geschuldete Leistung verweigern kann, bis die ihm zustehende Leistung bewirkt wird) gebracht, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.

Dieses Recht gilt laut Bundesgerichtshof nur dann, wenn zwischen zwei gegenseitigen und fälligen Ansprüchen ein sehr enger innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegt. Hierbei würde es jedoch gegen Treu und Glauben (das Verhalten eines redlich und anständig handelnden Menschen) verstoßen, wenn einer dieser Ansprüche ohne eine Rücksichtnahme auf den anderen wirksam gemacht und durchgesetzt werden könnte.

Konnexität liegt gesetzlich ebenfalls vor, wenn beidseitige Ansprüche aus einem nicht zustande gekommenen, angefochtenen oder nichtigen Vertrag bestehen. Auch Ansprüche aus einer ständigen Geschäftsverbindung, deren verschiedene Verträge aufgrund ihres zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs eine natürliche Einheit sind, schließen auf eine Konnexität.

Zudem ist die Konnexität gegeben, wenn bei einem Schadensersatzanspruch eine andere Sache (aliud) geliefert worden ist. Weitere Beispiele für eine Konnexität stellen der Gegenanspruch aufgrund der Verwertung einer gelieferten Sache oder aber der beidseitige Anspruch aus einer aufgelösten Gemein- oder Gesellschaft dar.

Hingegen ist eine Konnexität bei gegenseitigen Ansprüchen, die bei verschiedenen Bauvorhaben vorliegen, zu verneinen. Eine Ausnahme bildet hier eine ständig vorliegende geschäftliche Verbindung sowohl bezüglich der Miete als auch dem Anspruch auf eine Erteilung der Nebenkostenabrechnung. Weiter ist von einer Konnexität zwischen dem Anspruch auf eine Zustimmung zur Lösung einer Eigentümergrundschuld sowie dem Gegenanspruch aus Verwendungen auf das Grundstück abzusehen.

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