Zum Hauptinhalt springen

Kontaktverbot Zivilrecht

Ein Kontaktverbot ist eine Maßnahme zum Schutz einer Person, bei der es einer anderen Person verboten ist, Kontakt zum Opfer aufzunehmen.

Das Kontaktverbot im Zivilrecht wird von einem Gericht angeordnet und verbietet es einer Person, jeglichen Kontakt zu einer anderen Person aufzunehmen. Dieses betrifft sowohl den persönlichen Kontakt als auch beispielsweise die Kontaktaufnahme per Telefon oder Email. So soll ein Opfer vor Belästigungen, Angriffen, Nachstellungen oder Freiheitsberaubungen geschützt werden.

Das Kontaktverbot kann auch als einstweilige Anordnung bezeichnet und in bestimmten Fällen von der Polizei angeordnet werden. Normalerweise wird es aber vom Familiengericht erlassen. Schutzanordnungen können in Betracht gezogen werden, wenn der Täter oder die Täterin das Opfer wiederholt gegen den Willen des Opfers belästigt hat, beispielsweise durch Stalking. Dies gilt auch, wenn der Täter dem Opfer mit Gewalt droht oder sie dem Opfer bereits zugefügt hat.

Seit 2015 sind in Deutschland erlassene Kontaktverbote per Formular in der gesamten Europäischen Union anerkannt.

Warum wird ein Kontaktverbot erlassen?

Das Kontaktverbot ist eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen. Es wird häufig auch als einstweilige Verfügung, Näherungsverbot oder als Unterlassungsverfügung bezeichnet. Damit will man Situationen vorbeugen, in denen jemand Schaden nehmen könnte.

Wird jemand wiederholt belästigt, bedroht oder hat die Person mit Übergriffen zu rechnen, kann sie ein Kontaktverbot beantragen. Das Kontaktverbot kann schon dann erreicht werden, wenn eine Gefahr besteht und nicht nur, wenn die Person bereits verletzt wurde. So kann auch gegen einen Stalker vorgegangen werden. Bei Verstößen gegen das Kontaktverbot kann der Täter mit einer Geldstrafe oder einer Zwangshaft bestraft werden.

Was sind die Folgen des Kontaktverbots?

Das Kontaktverbot geht über das bloße Verbot, das Opfer per Telefon, Email oder ähnliches zu kontaktieren, hinaus. Es kann auch verboten werden, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten oder Orte zu besuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält. So soll vermieden werden, dass ein Zusammentreffen mit dem Opfer herbeigeführt wird. Auch über Dritte darf kein Kontakt aufgenommen werden.

Wer erlässt das Kontaktverbot?

Für die Erlassung des Kontaktverbots ist das Familien- oder Amtsgericht zuständig, auch wenn Täter und Opfer nicht verwandt sind. Dazu genügt ein formloser Antrag des Klägers, entweder direkt beim Gericht oder mit Hilfe eines Anwalts. Dafür braucht man erstmal auch keine Beweise, es muss nur eidesstaatlich erklärt werden, warum man die Schutzanordnung braucht. Die einstweilige Verfügung wird innerhalb weniger Stunden oder weniger Tage erlassen, da es sich dabei um ein Eilverfahren handelt, bei dem ein schnelles Handeln unabdingbar ist. Normalerweise ist das Kontaktverbot auf sechs Monate befristet, kann aber unter Umständen auch verlängert werden.

In bestimmten Situationen kann das Kontaktverbot allerdings auch von der Polizei angeordnet werden, beispielsweise bei häuslicher Gewalt oder Stalking. Daraufhin kann ein meist zeitlich begrenztes Kontaktverbot zwischen Kläger und Beklagtem festgelegt werden. Es müssen noch keine Schädigungen des Opfers vorliegen, da das Verbot der Prävention dient. Es wird dabei auch die Vergangenheit und das tatsächliche Verhalten des Bedrängers in die Entscheidung einbezogen.

Nachdem das Kontaktverbot erlassen wurde, wird es dem Antragsgegner durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Dieser hat dann die Möglichkeit, gegen die einstweilige Verfügung vorzugehen. Es kann eine Gerichtsverhandlung folgen, an deren Ende der Richter über das Bestehen der Anordnung entscheidet.

Auch im privatrechtlichen Bereich kann ein Kontaktverbot im Rahmen einer Unterlassungsklage erreicht werden. Vor allem bei Kindern ist der Schutz vor Gewalt und Misshandlung besonders wichtig. Aus diesem Grund kann auch ein elterliches Kontaktverbot angeordnet werden, beispielsweise wenn einer der Elternteile gewalttätig ist. Hier kann auch unter Umständen die elterliche Sorgepflicht entzogen werden.

« zur Glossar-Startseite

Lesen Sie mehr über die Tätigkeitsgebiete bei Decker & Böse

In folgenden Bereichen bieten wir gerne unsere Unterstützung mit kostenfreier Erstberatung an:

Hinweis: Wir recherchieren die hier veröffentlichten Inhalte mit größter Sorgfalt.

Trotzdem können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der hier veröffentlichten Texte übernehmen.

Ausdrücklich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die hier veröffentlichten Informationen keine Rechtsberatung ersetzen können!

Kostenlose Erstberatung