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Leuchtreklame

Eine Leuchtreklame beziehungsweise Leuchtwerbung besteht meist aus einer lichtdurchlässigen Vorrichtung, hinter der eine Lichtquelle angebracht ist. Sie wird von Unternehmen verwendet, um auf sich aufmerksam zu machen.

Was ist eine Leuchtreklame / Leuchtwerbung?

Eine Leuchtreklame beziehungsweise Leuchtwerbung ist eine Form der Außenwerbung. Sie besteht meistens aus einer transluzenten (lichtdurchlässigen) Vorrichtung, hinter der eine Lichtquelle angebracht ist.

Sie hat primär den Zweck, Aufmerksamkeit zu wecken und ist grundsätzlich gesetzlich jedem Unternehmer erlaubt. Um sie anbringen oder verwenden zu können, müssen jedoch einige Vorschriften berücksichtigt werden. Für alle Anlagen ist prinzipiell eine Baugenehmigung unabdingbar. Hier gibt es allerdings auch Ausnahmen.

Eine solche Baugenehmigung muss bei der Bauprüfabteilung des zuständigen Bezirksamtes beantragt werden. Zudem muss auch die Wegeaufsichtsbehörde über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Hierfür muss ebenso eine entsprechende Erlaubnis eingeholt werden. Da Leuchtwerbung beziehungsweise Leuchtreklame auch häufig im Bereich von Straßen angebracht wird, muss die Außenwerbung auch den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Folge leisten. Bei einer Missachtung allein einer dieser Vorschriften drohen Bußgelder.

Welche Beschränkungen gibt es bei einer Leuchtreklame / Leuchtwerbung?

Werbung muss immer auch entsprechende Beschränkungen berücksichtigen. Dazu zählen allgemeine Vorschriften wie beispielsweise das Wettbewerbsrecht. Bei der Außenwerbung müssen zudem auch bau- und wegerechtliche Vorschriften berücksichtigt und eingehalten werden. Unter Umständen können bestimmte Werbearten innerhalb einer Stadt sogar verboten werden.

Welche baulichen Vorschriften gibt es?

Leuchtreklame beziehungsweise Leuchtwerbung, welche eine Ankündigung oder Anpreisung präsentiert und zusätzlich vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist, muss zuerst von der Bauaufsicht erlaubt werden. Hier bestehen allerdings auch Ausnahmen, welche greifen können.

Unzulässig sind hingegen Werbeanlagen an Brücken, Ufern, Masten, Böschungen und Bäumen. Zudem darf an öffentlichen Gebäuden oder repräsentativen Bauwerken keine Leuchtreklame angebracht werden. Doch auch hier gibt es Ausnahmeregelungen. Die Anlagen dürfen die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährden. Auch sind sie in störender Mehrzahl untersagt. Die Sicherheit durch die Außenwerbung muss immer gegeben sein.

Wie ist die Gesetzeslage bezüglich einer Leuchtreklame?

Gemäß dem Gesetz darf Leuchtreklame Anwohner nicht über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigen. Sie darf keinen spürbaren Lichteinfall bewirken oder die Aussicht beschränken. Wohnungseigentümer müssen jedoch ortsübliche Leuchtreklame in Kauf nehmen.

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