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Nacherbe

Ein Nacherbe ist jemand, der erst dann zum Erben wird, wenn zuvor eine andere Person (Vorerbe) Erbe geworden ist. Hierbei handelt es sich um einen Nacherbfall.

Was ist ein Nacherbe?

Der Rechtsbegriff „Nacherbe“ ist gesetzlich legal definiert, was bedeutet, dass seine Definition in gesetzlicher Form erfolgt. Demzufolge ist ein Nacherbe jemand, der erst dann Erbe wird, wenn zuvor eine andere Person (Vorerbe) Erbe geworden ist. Es ist von einem „Nacherbfall“ die Rede. Dem Bundesgerichtshof zufolge leitet ein Nacherbe sein Recht nicht vom Vorerben ab, sondern gleichermaßen wie der Vorerbe, also direkt vom Erblasser als dessen Erbe beziehungsweise Rechtsnachfolger.

Ein Vorerbe kann deswegen dem Nacherben die Erbschaft auch nicht beispielsweise durch ein Testament verwehren. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen ein Erblasser der Nacherbschaft eine entsprechende Bedingung auferlegt, also dem Vorerben die Möglichkeit gibt, eine derartige Verfügung vorzunehmen.

Was ist eine gestaffelte Nacherbfolge?

Bei der Nacherbfolge ist auch eine sogenannte „gestaffelte Nacherbfolge“ möglich. Das heißt, dass als Nacherben mehrere Personen hintereinander eingesetzt werden können. Dies erfolgt, indem der zunächst auserkorene Nacherbe als Vorerbe gegenüber dem ihm folgenden Nacherben steht. Es muss berücksichtigt werden, dass es zu keiner Nacherbfolge kommt, wenn der Vorerbe noch vor dem Erbfall wegfällt. In dem Fall wird der Nacherbe gemäß dem Gesetz im Zweifel als Ersatzerbe eingesetzt.

Wenn der Vorerbe allerdings erst nach dem Erbfall wegfällt und dieser Wegfall dennoch zu keinem Nacherbfall führt, weil die Nacherbschaft beispielsweise ein bestimmtes Alter erfordert, geht die daraus resultierende Rechtsstellung zunächst auf die Erben des Vorerben über. Sie erlischt dann erst, wenn ein Nacherbfall in deren Person eintritt.

Welches Erbe steht einem Nacherben zu?

Ein Nacherbe bekommt mit dem Tod des Erblassers zwar noch nicht das Erbe, jedoch bewirkt der Erbfall einen sogenannten „Voranfall“ der Nacherbschaft an den Nacherben. Er besitzt also keine Rechtsposition, die ihm zum Besitz oder zur Nutzung der Erbschaft oder einzelner Nachlassgegenstände berechtigt. Ihm steht allerdings ein Anwartschaftsrecht an der Erbschaft, aber nicht an den einzelnen Nachlassgegenständen, zu. Denn mit dem Erbfall hat er eine gesicherte Erwartung, die Erbschaft antreten zu können. Dies gilt aber nur, wenn der Erblasser den Vorerben durch eine „Verfügung von Todes wegen“ nicht von solchen Beschränkungen befreit hat.

Wenn ein Vorerbe trotzdem entgeltlich Nachlassgegenstände besitzt, fällt das Entgelt in den Nachlass (Surrogation). Ein Vorerbe muss für die gewöhnlichen Erhaltungskosten der jeweiligen Erbschaft aufkommen. Wenn er allerdings seine Verpflichtungen gegenüber dem Nacherben verletzt, macht er sich ihm gegenüber schadensersatzpflichtig. Dabei muss der Vorerbe jedoch nur derjenigen Sorgfalt Folge leisten, welche er in eigenen Angelegenheiten anwenden möchte.

Ein Nacherbe hat keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn Vor- und Nacherben die Kinder des Erblassers sind. Es steht nämlich nur demjenigen ein Pflichtanteil zu, der durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist oder das Erbe ausgeschlagen hat. Ein Nacherbe verliert dann seine Rechte am Nachlass, wenn 30 Jahre seit dem Erbfall vergangen sind. Nach dem Gesetz wird ein Vorerbe in einem solchen Fall nämlich zum sogenannten „Vollerben“.

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