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Öffentliches Interesse

Das öffentliche Interesse stellt die Belange des Gemeinwohls dar. Diese werden sowohl im Strafrecht als „besonderes öffentliches Interesse“ als auch im Verwaltungsrecht behandelt.

Was ist öffentliches Interesse?

Unter „öffentlichem Interesse“ versteht man die Belange des Gemeinwohls. Es muss zwischen ihm und dem Individualinteresse, also dem Interesse des Einzelnen, unterschieden werden. Der Begriff „öffentliches Recht“ kommt primär im Strafrecht als „besonderes öffentliches Interesse“ im Rahmen eines Strafprozesses bei der Strafverfolgung und im Verwaltungsrecht vor.

Das öffentliche Interesse wird generell dem Individualinteresse vorgezogen. In einigen Fällen braucht es laut Gesetz allerdings eine gegenseitige Abwägung zwischen den beiden Interessen („drittschützende Normen“). Dies ist beispielsweise bei der Enteignung und der Aufstellung eines Bauleitplans der Fall.

Was ist besonderes öffentliches Interesse im Strafrecht?

Im Strafprozess bedeutet das „öffentliche Interesse“ beziehungsweise das „besondere öffentliche Interesse“ das Interesse der Allgemeinheit an einer Strafverfolgung. Dies kann aus spezialpräventiven Gründen (bestimmte Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Straftaten) oder aus generalpräventiven Gründen (allgemeine abschreckende oder schützende Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Straftaten) entstehen.

Ein besonderes öffentliches Interesse wird beispielsweise bei Antragsdelikten (nur auf Antrag nachgegangenen Straftaten) gefordert. Die Strafverfolgung findet in diesen Fällen nur statt, wenn ein Strafantrag gestellt worden ist oder wenn die Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse aufweist.

Ein öffentliches Interesse ist hingegen vor allem in der Strafprozessordnung gefordert. Hier kann von einer Strafe (unter anderem gegen Auflagen) abgesehen werden, wenn die Tat lediglich ein Vergehen und die Schuld des Täters als gering anzusehen ist. Zudem darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen.

Nach herrschender Ansicht muss die Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens über das „öffentliche Interesse“ und das „besondere öffentliche Interesse“ in der Regel entscheiden. Zudem vertritt sie den Standpunkt, dass jedoch auch die Ermessensentscheidung keiner jeglichen gerichtlichen Überprüfung bedarf.

Dies würde bewirken, dass die Staatsanwaltschaft beispielsweise das „öffentliche Interesse“ beziehungsweise das „besondere öffentliche Interesse“ noch in der Revisionsinstanz (Urteil der vorherigen Instanz wird auf Rechtsfehler überprüft) bejahen oder verneinen könnte. Das stünde dann im Konflikt mit der gesetzlich geregelten Anklagerücknahme.

Was ist öffentliches Interesse gemäß dem Verwaltungsrecht?

Generell haben ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt eine aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt). Aus Gründen des öffentlichen Interesses kann der Verwaltungsgerichtsverordnung zufolge allerdings eine Anordnung der sofortigen Vollziehung von der Behörde ausgehen.

Dadurch entwickeln der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (sofortige Vollziehung). In solchen Fällen hat die Behörde jedoch einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob Belange des öffentlichen Interesses berührt werden.

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