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Strafzettel

Bei einem Strafzettel handelt es sich um eine schriftliche Verwarnung. Diese wird nach §546 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) für geringfügige Ordnungswidrigkeiten erteilt.

In der Regel beinhaltet ein Strafzettel gemäß §56 OWiG eine festgelegte Zahlungsaufforderung zwischen 5 und 55 Euro. Bei einer Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr, wie zum Beispiel Falschparken, ist nicht der Hinweiszettel am Fahrzeug die Verwarnung, sondern die postalisch zugestellte schriftliche Verwarnung.

Um der Zahlungsaufforderung einer schriftlichen Verwarnung nachzukommen, hat man zwei Möglichkeiten:

  1. Entweder man bezahlt das Verwarngeld direkt bei der örtlichen Behörde oder
  2. man bezahlt per Banküberweisung.

Hierbei gilt es, die vorgeschriebene Zahlungsfirst einzuhalten, andernfalls entsteht ein förmliches Bußgeldverfahren. Der Bußgeldbescheid ist dadurch dann mit deutlich höheren Kosten verbunden.

Für Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr, bei denen der Täter nicht ermittelt werden kann, muss nach §25a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) der Fahrzeughalter haften. Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr prüft und ahndet die örtliche Gemeindebehörde.

Vorsicht ist zudem bei einer Anhäufung von Strafzetteln geboten, denn mit ihnen können Punkte in Flensburg einhergehen, die gegebenenfalls zum Entzug des Führerscheins führen können. Im Zweifel sollten Sie möglichst rechtzeitig einen spezialisierten Anwalt für Verkehrsrecht einschalten, um ein längerfristiges Fahrverbot zu umgehen.

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