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Widerruf von KfW-Darlehen dank Ausnahmen möglich
Auch wenn ein KfW-Darlehen grundsätzlich nicht widerrufen werden kann, gibt es einige Ausnahmen: Wurde das Darlehen und die damit verbundene Finanzierung der Immobilie im sogenannten „Fernabsatz“ vorgenommen, ist das Darlehen angreifbar, wenn fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet wurden. Ein Fernabsatzgeschäft liegt immer dann vor, wenn das Darlehen nicht in den Räumlichkeiten der Bank abgeschlossen wurde.
Meistens handelt es sich bei Darlehen bei Direktbanken um Fernabsatzgeschäfte, da der Verbraucher in diesem Fall die notwendigen Vertragsunterlagen per Post oder Mail zugeschickt bekommt und diese unterschrieben an die Bank zurücksendet. So kommt der Vertrag dann zustande, ohne persönlichen Kontakt der Beteiligten. Insbesondere große Baufinanzierer, wie beispielsweise die DSL-Bank oder die ING-Diba, nutzen dieses Verfahren in der Praxis.
Entscheidung des Landgerichts Lüneburg stärkt Verbraucherrechte
Das Landgericht Lüneburg entschied am 07.10.2016 sehr verbraucherfreundlich (AZ: 5 O 262/14) . Hier machte das Gericht deutlich, dass die KfW-Darlehen nicht gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB dem Ausschluss von Verbraucherdarlehensverträgen unterliegen und somit durch fehlerhaften Widerrufsbelehrungen widerrufen werden können.
Im konkreten Fall hatte das Kreditinstitut überhaupt keine Widerrufsbelehrung verwendet, in der Annahme diese seien bei KfW-Darlehen ohnehin nicht notwendig. Auch das generelle Widerrufsrecht des Verbrauchers wurde durch die Bank im Gerichtsverfahren bestritten. Das Landgericht Lüneburg entschied jedoch, dass im Falle der KfW-Darlehen weder ein „begrenzter Personenkreis“ noch „günstigere Bedingungen“ vorlagen, wie von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB gefordert.
Somit geht das Gericht davon aus, dass die Verbraucherschutzregelungen im Falle der KfW-Darlehen Anwendung finden und ein Widerrufsrecht für Verbraucher begründen. Dem Kläger wurde in diesem Fall aufgrund der fehlenden Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht eingeräumt.
Viele KfW-Darlehen im Fernabsatz geschlossen
In der Praxis wurden sehr viele KfW-Darlehen im sogenannten Fernabsatz abgeschlossen und zahlreiche Kreditinstitute verwendeten hierbei fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. In einigen fällen verwendete man in den Vertragsunterlagen der KfW-Darlehen sogar Widerrufsbelehrungen von Verbraucherkrediten. Obwohl in diesem Fall die Widerrufsbelehrungen unterschieden werden müssen, da sich diese in Fernabsatzgeschäften grundsätzlich von denen des Verbrauchergeschäfts unterscheiden.
Zudem nahmen zahlreiche Kreditinstitute an, dass bei KfW-Darlehen eine Widerrufsbelehrung überflüssig sei und fügten deshalb überhaupt keine Belehrung hinzu. Dies ist jedoch nach Ansicht der Gerichte nicht ordnungsgemäß, weil es im sogenannten Fernabsatz nicht entscheidend ist, ob ein Privat- oder ein stattlich gewährtes Darlehen vorliegt.
Bei KfW-Baufinanzierung besser Vertragsunterlagen prüfen lassen
Wenn Sie ein KfW-Darlehen in dem Zeitraum zwischen 2010 bis 2014 abgeschlossen haben, dann könnte Ihnen immer noch ein Widerrufsrecht zustehen. Somit könnten Sie den Vertrag rückabwickeln und erhalten erhebliche Rückzahlungen von Ihrem Kreditinstitut. Wir beraten Sie zu Ihren persönlichen Erfolgsaussichten kostenlos. Schicken Sie uns hierzu lediglich Ihre Vertragsunterlagen.
Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder über unser Kontaktformular.
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