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Targo Lebensversicherung Widerruf: Rechtmäßige Widerrufsbelehrungen der Targo Lebensversicherung?
Die Targo Bank begründe ihre Ablehnung damit, dass sie die Verbraucher inhaltlich und auch formell rechtmäßig über ihr Widerrufsrecht und die damit verbundene Widerrufsfrist belehrt habe. Der BGH hat jedoch in seiner Entscheidung eindeutig festgestellt, dass für eine rechtmäßige Widerrufsbelehrung ein Hinweis notwendig sei, dass zur Wahrung der Widerrufsfrist, die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genüge (Urteil vom 28. Januar 2004, Az. IV ZR 58/03). Dieser Hinweis erfolgte in den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen nicht. Dies sei jedoch ein unverzichtbarer Hinweis für den Versicherungskunden.
Targo Lebensversicherung Widerruf: Verwirkung des Widerrufsrechts?
Zudem sei ein Widerruf der Lebensversicherung unwirksam, da die Versicherungskunden den Anspruch verwirkt hätten und diesen somit nicht durchsetzen könnten. Der BGH hat in diesem Zusammenhang in einer anderen Entscheidung festgestellt, dass der Versicherer sich nicht auf Verwirkung berufen kann, wenn dieser falsch über das Widerrufsrecht der Kunden belehrt hat, was vorliegend der Fall ist (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11). Die Verjährungsfrist, die drei Jahre beträgt, sei an den Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Kunden gebunden und könne gar nicht erloschen sein, wenn der Kunde noch nicht einmal den Widerruf erklärt habe.
Widerrufsrecht aufgrund vorangegangener Kündigung der Lebensversicherung unwirksam?
Zuletzt hatte die Targo Lebensversicherung vielen Kunden gegenüber erklärt, dass ein Widerruf unmöglich sei, da das Vertragsverhältnis vorher durch eine Kündigung der Lebensversicherung erloschen sei. Auch in diesem Zusammenhang ist mittlerweile geklärt, dass dieser Grund der Ablehnung nicht haltbar ist. Der BGH hat eindeutig und unmissverständlich geklärt, dass eine vorangegangenen Kündigung der Lebensversicherung einem Widerruf nicht entgegensteht (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11). Die Targo Lebensversicherung kann sich bei ihren Gründen der Ablehnung auf keinen genannten Fall berufen, da die vorgetragenen Argumente der Versicherung der aktuellen Rechtsprechung des BGH eindeutig widersprechen. Betroffene Versicherungskunden sollten daher auf ihrem Widerrufsrecht beharren und ihre Vertragsunterlagen in jedem Fall von einer auf das Verbraucherrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen. Auch wenn die Targo zukünftige Widerrufe mit denselben unhaltbaren Gründen ablehnt, sollte eine Aufklärung spätestens im gerichtlichen Verfahren erfolgen.
Targo Lebensversicherung Widerruf: Lebensversicherungen zwischen 1994 bis 2007
Versicherungsverträge, die zwischen dem oben genannten Datum abgeschlossen worden sind, enthalten in sehr vielen Fällen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Aus diesem Grunde besteht für Verbraucher die Möglichkeit, die unrentablen Lebensversicherungen loszuwerden. Sehr viele Versicherer haben die Versicherungsverträge zwischen 1994 bis 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Dies bedeutet, dass die Versicherungsnehmer ihre relevanten Vertragsunterlagen erst nach Vertragsschluss erhalten haben und nicht gleichzeitig zum Vertragsschluss. Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung der Kunden über deren Widerspruchsrecht sind den Versicherern zahlreiche Fehler unterlaufen. Das Resultat unzureichender Aufklärung über das Widerspruchsrecht ist, dass die gesamte Belehrung unwirksam ist und das Widerspruchsrecht der Versicherungskunden weiterhin fortbesteht. Mit ihrem Widerspruchsrecht können die Versicherungsnehmer nun die unrentablen Verträge loswerden, ohne eine Kündigung erklären zu müssen, die sich im Einzelfall finanziell überhaupt nicht lohnt. Wird der Widerruf durch den Verbraucher erklärt, kann er sich die gesamte gezahlte Summe abzüglich eines Risikoanteils und einer Verwaltungsgebühr auszahlen lassen.
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