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Baustopp

Baustopp ist der umgangssprachliche Ausdruck für die Verfügung einer Baueinstellung.

Der Vollzug eines Baustopps erfolgt in Form eines Verwaltungsakts durch die zuständige Baubehörde. Der Bauherr hat dem umgehend Folge zu leisten. Ein Baustopp richtet sich grundsätzlich an das auftraggende Unternehmen des Baus. Damit jedoch weiterhin keine Gefahr von dem Bau ausgehen kann, dürfen eventuelle Sicherungsarbeiten trotz des Baustopps fortgeführt werden.

Zum Baustopp kann es kommen, wenn der Auftraggeber keine Baugenehmigung besitzt, Abstandsflächen nicht einhält, Baumängel verursacht oder gegen den Bebauungsplan verstößt. Bei Verstößen droht dem Auftraggeber eine Geldstrafe.

Ignoriert der Bauherr oder das ausführende Bauunternehmen die Anordnung eines Baustopps, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln. Das heißt: Sie kann sämtliche für den Bau notwendigen Geräte beschlagnahmen. Veranlasst die Baubehörde einen Baustopp, muss sie im Anschluss kontrollieren, ob dieser eingehalten wird und ob die für den Stopp verantwortlichen Ursachen behoben wurden. Bei einer Behebung der Ursachen muss die Baubehörde den Stopp umgehend aufheben.

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