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Eigenbedarfskündigung

Bei einer Eigenbedarfskündigung beendet der Vermieter das Mietverhältnis mit dem Mieter aus Gründen des Eigenbedarfs. Er möchte die Wohnung also für sich selbst, für zum Hausstand gehörende Personen oder für Familienangehörige nutzen.

Die Rechtsgrundlage zum allgemeinen Mietrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten. Wie eine rechtmäßige Kündigung durch den Vermieter abzulaufen hat, regelt § 573 BGB. Der Eigenbedarf gilt gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 als berechtigtes Interesse für die Beendigung eines Mietverhältnisses.

Für welche Personen darf der Vermieter Eigenbedarf anmelden?

Gemäß § 573 II Nr. 2 BGB darf der Vermieter für sich selbst und nahe Verwandte Eigenbedarf anmelden. Dazu zählen: Eltern, Kinder, Großeltern, Nichten und Neffen sowie Stiefkinder. Der Vermieter kann aber auch für Personen, mit denen er nicht verwandt ist, Eigenbedarf geltend machen. Wenn es sich bei den Personen um den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, die Schwiegereltern, die Haushaltshilfe oder Pflegepersonal handelt. Diese Regelung gilt nicht für entfernte Verwandte wie Tante oder Onkel, geschiedene Ehepartner, Eltern oder Kinder des Lebensgefährten, Patenkind, Schwägerin oder Schwager.

Gibt es einen vorgeschriebenen Zeitpunkt für eine Eigenbedarfskündigung?

Möchte der Vermieter Eigenbedarf anmelden, muss dieser nicht zwingenderweise zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bestehen. Sobald das Mietverhältnis beendet ist, sollte er jedoch vorhanden sein. In einzelnen Fällen kann es jedoch genügen, wenn sich der Eigenbedarf in naher Zukunft abzeichnet. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine sogenannte Vorratskündigung. Diese ist für eine Eigenbedarfskündigung nicht zulässig.

Wann ist der Mieter gegen Eigenbedarfsnutzung geschützt?

Auch wenn der Vermieter berechtigten Eigenbedarf hat, kann er ein bestehendes Mietverhältnis nicht unter allen Umständen kündigen. Der Mieter hat das Recht in der gemieteten Wohnung zu bleiben, wenn der Auszug eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese wäre gegeben, wenn es sich bei dem Mieter um eine Schwangere oder einen Studierenden, der seine Abschlussarbeit verfasst, handelt. Auch Mieter, die länger als 30 Jahre in einer Wohnung leben, gelten als Härtefall. In solchen Fällen kann der Mieter Widerspruch einlegen. Dieser muss aber gemäß § 574b II BGB fristgerecht erfolgen, also zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses. Andernfalls verstreicht das Widerspruchsrecht. Unter gewissen Umständen hat der Mieter zudem Anspruch auf Schadensersatz für beispielsweise Umzugskosten, Maklerkosten oder Renovierungskosten. Dies wäre der Fall, wenn der Vermieter Eigenbedarf vortäuscht.

Darf man für die gewerbliche Nutzung Eigenbedarf anmelden?

Gemäß § 573 Abs. 1 BGB darf der Vermieter eine Wohnung aus gewerblichen Gründen nutzen, wenn er neben der gewerblichen Nutzung auch tatsächlich in der Wohnung lebt.

Gibt es für die Eigenbedarfskündigung Fristen?

Die Kündigung gilt bei Eigenbedarf nach § 573c BGB ab spätestens dem dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats.

Dabei gilt es zu beachten, dass sich die Frist für eine Eigenbedarfskündigung nach der Dauer des Mietverhältnisses richtet. Eine dreimonatige Frist gilt bei einer Mietdauer von fünf Jahren, eine sechsmonatige bei bis zu acht Jahren und eine neunmonatige bei mehr als acht Jahren. Die Angabe der Gründe für die Nutzung einer Wohnung zum Eigenbedarf muss der Vermieter nachvollziehbar darlegen. Demnach wäre es nachvollziehbar, wenn der Vermieter die Wohnung als Alterswohnsitz beziehen oder sie seinen Kindern zur Verfügung stellen möchte, um ihnen die Trennung vom Elternhaus zu vereinfachen.

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