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Einfriedung

Unter Einfriedung ist die Abgrenzung eines Grundstücks nach außen oder zu einem Nachbargrundstück durch etwa einen Zaun oder eine Mauer zu verstehen. Sie soll den Eigentümer eines Grundstücks vor unbefugtem Betreten und Einblicken schützen.

Welche Funktion hat eine Einfriedung?

Neben dem allgemeinen Schutz vor Einflüssen von außen, soll die Einfriedung die im Grundbuch eingetragenen Grundstücksgrenzen nach außen sichtbar machen. Im Besonderen soll sie den Grundstückseigentümer gegen das Betreten Unbefugter und Tiere schützen, gegen witterungsbedingte oder verkehrsbedingte Einwirkungen wie Lärm, Sonne, Wind und Schmutz sowie gegen unerwünschte Einsicht. Eine Einfriedung dient auch der Eingrenzung eigener Nutztiere oder der Abgrenzung gefährlicher Bereiche auf dem Grundstück. Allgemein unterscheidet man zwischen vier Arten der Einfriedung. Zur „toten Einfriedung“ gehören Gartenmauern- und Zäune, Schranken und Erdwalle. „Lebende Einfriedung“ hingegen meint Gartenhecken, Sträucher oder Bäume. Eine „geschlossene Einfriedung“ bietet dem Grundstückseigentümer Sichtschutz, etwa durch eine Mauer. Allerdings darf diese nicht die Aussicht oder die Tageslichtflut des Nachbarn beeinträchtigen. Eine „offene Einfriedung“ ist zum Beispiel ein lichtdurchlässiger Drahtzaun.

Rechtliche Regelungen zur Einfriedung

Je nach Rechtsgebiet gelten unterschiedliche Regelungen für Einfriedungen. Ist die Einfriedung zum Beispiel eine Mauer, handelt es sich um eine bauliche Anlage, für die man in der Regel eine Baugenehmigung benötigt. Bei einer Einfriedung sehen die Bauordnungen der Länder allerdings von einer Genehmigungspflicht ab, da es sich um eine Anlage von geringer Bedeutung handelt.

Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks sind durch das Nachbarrechtsgesetz dazu verpflichtet, es einzufrieden, wenn der Nachbar es wünscht. Dabei muss der Eigentümer für die Einfriedung die vorgeschriebenen Grenzabstände einhalten. Zudem muss die Einfriedung in ihrer Beschaffenheit, etwa in Höhe und Art, anderen innerhalb eines Ortsteils oder einer Siedlung entsprechen. Gemäß § 919 BGB hat der Nachbar das Recht, an der Errichtung fester Grenzzeichen mitzuwirken. Auf der anderen Seite steht es dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB frei, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren, sofern er gesetzliche Vorschriften einhält. Errichtet der Eigentümer also die Einfriedung auf seinem eigenen Grundstück, kann er das nach eigenem Belieben tun. Soll die Einfriedung allerdings auf der Grundstücksgrenze erbaut werden, geschieht dies nur mit der Einwilligung des Nachbarn. In diesem Fall haben beide Parteien ein Miteigentum an der gemeinsamen Grenzeinrichtung. Die Benutzung einer solchen Grenze ist durch § 922 BGB geregelt. Demnach dürfen sich die Eigentümer in der Nutzung der Grenze nicht gegenseitig beeinträchtigen, sie tragen beide die Kosten für den Bau. Für Veränderungen oder die Beseitigung ist die Einwilligung des Miteigentümers erforderlich. Betritt man unbefugt ein befriedetes Grundstück macht man sich laut § 123 Absatz 1 StGB strafbar, wenn man sich trotz Aufforderung nicht entfernt. Bei einem solchen Verstoß droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sowie eine Geldstrafe.

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