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Hundehaltung

Die Hundehaltung umfasst sämtliche Themen rund um den eigenen Hund. Hundehalter zahlen Hundesteuer und haften für einen durch ihren Hund entstandenen Schaden.

Was versteht man unter Hundehaltung?

Eine Hundehaltung bezieht sich sowohl auf die Pflege und die Aufzucht als auch auf die Schulung, Abrichtung und Ernährung von Hunden – verknüpft mit dem generellen Zusammenleben mit dieser Art Haustier. Zudem hat sie für Hundehalter auch einen rechtlichen Hintergrund. Denn zum einen werden Steuern erhoben und zum anderen gilt die konkrete Schadensersatznorm des § 833 BGB, wenn ein Hundebiss einen Schaden anrichtet.

Was ist die Hundesteuer?

Die Hundesteuer stellt eine Gemeindesteuer dar, mit der die Hundehaltung erhoben wird. Sie ist eine direkte Steuer, was bedeutet, dass der Hundehalter sowohl der Steuerträger als auch der Steuerpflichtige ist. Die Hundesteuer wird pro Hund einmal im Jahr verlangt und ist, wie jede andere Steuer auch, eine öffentlich-rechtliche Abgabe. Für sie muss keine spezielle Leistung im Gegenzug erbracht werden, wie beispielsweise eine Straßenreinigung wegen des Hundekots. Nach dem Gesamtdeckungsprinzip trägt sie zur Finanzierung aller gemeinschaftlichen Tätigkeiten bei. Aufgrund dessen gehört die Hundesteuer zu den Aufwandsteuern (laut dem Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 14.05.2012, Az.: 14 A 926/12). Als Rechtsgrundlage zur Erhebung der Steuer dient die entsprechende kommunale Hundesteuersatzung, die dem Kommunalabgabengesetz des Bundeslandes obliegt.

Sehr umstritten ist die Gültigkeit einer Erhöhung der Hundesteuer für als gefährlich eingestufte Hunderassen, die als „Listenhunde“ aufgeführt werden. Deren Hundehalter empfinden diese als eine „Strafsteuer“. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist eine solche Erhöhung der Steuer für Kampfhunde allerdings generell erlaubt (so das BVerwG mit Urteil vom 19.01.2000, Az.: 11 C 8/99). Der 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sieht dann eine Unzulässigkeit darin, wenn der Betrag übermäßig hoch erscheint. In dem genannten Fall im betrug die Hundesteuer 2000 Euro (siehe nicht rechtskräftiges Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.07.2013, Az.: 4 B 13.144).

Wann und wie haftet ein Hundehalter?

Die gesetzliche Regelung zur Haftung des Hundehalters sagt Folgendes aus:

§ 833 BGBHaftung des Tierhalters

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Das zivilrechtliche Deliktsrecht bestimmt in den 
§ 833 BGB dementsprechend die Haftung des Hundehalters. Danach muss der Hundehalter im Normalfall den Schaden begleichen, den der Hund erzeugt hat.

Die Schäden können wie folgt ausfallen:

  • Sämtliche Sachschäden (beispielsweise an der Kleidung)
  • Kosten für Hilfs- und Heilmittel (beispielsweise Medikamente und Unterarmgehstützen)
  • Fahrtkosten zu Ärzten und Krankenhäusern (sogar die der Besucher)
  • Notwendige Rechtsverfolgungskosten(auch die Kosten für einen Anwalt und eventuell ein Gericht)
  • Adäquates Schmerzensgeld als Schadensersatz gemäß § 253 Absatz 2 BGB

Der Schmerzensgeldanspruch richtet sich aber nicht nur nach den Verletzungen, die durch einen Hundebiss entstanden sind. Er bezieht sich auch auf Verletzungen, die sich beispielsweise durch einen Sturz mit dem Fahrrad ergeben haben.

Das Opfer eines Hundebisses trifft eventuell auch eine Mitschuld (vgl. § 254 BGB). Liegt diese vor, führt sie zu einem niedrigeren Schadensersatzanspruch.

§ 833 Satz 2 BGB zufolge hat der Tierhalter zwar die Möglichkeit, die Haftung zu umgehen, auch Exkulpation genannt, allerdings nur dann, wenn das Haustier ein Nutztier ist. Das ist es aber auch nur, wenn es für den Beruf, die Erwerbstätigkeit oder den Unterhalt des Tierhalters vorgesehen ist. Bei Hunden kommt dies in der Regel nicht so häufig vor. Eine Ausnahme bildet beispielsweise auch der Hundebiss eines Hundes im Rahmen seiner Funktion als Wachhund in einem eigenen Unternehmen. Hier gelten andere Regelungen.

Wie wird das Schmerzensgeld bei einem Hundebiss berechnet?

Die Höhe des Schmerzensgeldes durch einen Hundebiss hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, besonders von den Fragen:

  • War der Hund angeleint?
  • Wie kam es zum Biss?
  • An welcher Stelle wurde das Opfer gebissen?
  • Welche Schäden hat das Opfer detailliert davongetragen?
  • Besteht eine Mitschuld des Opfers?

Es gilt folgende Schmerzensgeld-Tabelle, welche sich durch die Rechtsprechung über die Jahre mehr oder weniger etabliert hat (hier kann es allerdings auch im Einzelfall zu Abweichungen kommen):

  • 100 bis 400 Euro

    bei einem einfachen Hundebiss, der nur zu geringfügigen Verletzungen, ohne Infektionen oder sonstige Folgeschäden, führt. Zudem kann es zu einer Arbeitsunfähigkeit über mehrere Tage kommen.
     
  • 400 bis 800 Euro

    bei mehreren Bisswunden, die insgesamt trotzdem nur geringfügig sind und zu keinen Folgeschäden führen können. Eine Arbeitsunfähigkeit kann hier bis zu sieben Tage dauern.
     
  • 800 bis 1.200 Euro

    wenn der Hundebiss zu einer sichtbaren Narbenbildung führt. Ein kurzer Krankenhausaufenthalt sowie eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu zwei Wochen sind denkbar.
     
  • 1.200 bis 1.500 Euro

    wenn der Hundebiss zudem ein Bewegungsdefizit, Taubheitsgefühle oder sonstige längerfristige Beeinträchtigungen als Konsequenzen hat.
     
  • 1.500 bis 2.000 Euro

    bei einem Hundebiss, der sich infiziert und eine Operation sowie eine längere Behandlung nach sich zieht. Die Behandlungsdauer kann bei bis zu sechs Wochen liegen. Des Weiteren können eine deutlich sichtbare Narbenbildung sowie eine psychische Beeinträchtigung noch Jahre später vorhanden sein, welche zu einem solchen Schmerzensgeld führen.
     
  • 2.000 bis 3.000 Euro

    bei mehreren Hundebissen, die sich infizieren und Operationen sowie einen längeren Krankenhausaufenthalt erfordern. Hinzu kommt, dass der Biss zu deutlich sichtbaren Narben führt. Eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu sechs Wochen kann hier vorliegen.
     
  • 3.000 bis 5.000 Euro

    bei lebensbedrohlichen Bisswunden oder bei besonders erheblichen psychischen Beeinträchtigungen als Folge
     
  • 5.000 bis über 10.000 Euro

    wenn durch die lebensbedrohliche Bisswunde ein Stück Muskelfleisch herausgebissen wird und es zusätzlich zu einer dauerhaften Beeinträchtigung kommt. Das Schmerzensgeld für eine Entstellung im Gesicht kann ebenfalls in dem Schadensbereich liegen.

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