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Kausalzusammenhang

Ein Kausalzusammenhang im strafrechtlichen Sinne besteht dann, wenn durch bestimmtes Handeln ein Schaden entsteht. Neben dem Strafrecht wird der Begriff auch im zivilrechtlichen Schadensrecht verwendet.

Um den Zusammenhang zwischen Handlung und Schaden zu bestimmen, bedient sich die Rechtswissenschaft der sogenannten conditio-sine-quo-non-Formel, auch bekannt als Äquivalenztheorie. Demnach kann zwischen Handlung und Schaden nur dann ein kausaler, also ursächlicher, Zusammenhang bestehen, wenn der Schaden ohne die Handlung nicht existieren würde. In der Praxis geht diese Theorie jedoch häufig zu weit, weshalb sie durch die Adäquanztheorie ergänzt wird. Diese geht nur dann von einem kausalen Zusammenhang aus, wenn zwischen der Handlung des Schädigers und dem dadurch entstandenen Schaden ein direkter Zusammenhang besteht.

Ein Beispiel zur Erklärung des Kausalzusammenhangs

Ein Autofahrer verursacht einen Unfall mit einem Radfahrer, der sich dabei verletzt. Zwischen Unfall und Verletzung des Radfahrers besteht also ein adäquat kausaler Zusammenhang. Auf dem Weg ins Krankenhaus mit dem Rettungswagen gerät dieser auch in einen Unfall, durch den sich der Radfahrer erneut verletzt. Gemäß der conditio-sine-quo-non-Formel stünde dieses Ereignis in kausalem Zusammenhang zu dem ursprünglich durch den Autofahrer verursachten Unfall. Da es aber zu weit greifen würde, den Unfall des Rettungswagens dem Autofahrer anzulasten, geht man hier nicht von einem adäquat kausalen Zusammenhang aus.

Generell kann Kausalität sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig entstehen. Straftaten, die durch Unterlassen begangen werden, unterliegen einer sogenannten Quasi-Kausalität. Demnach steht das Unterlassen in kausalem Zusammenhang zum Erfolg, wenn der tatbestandsmäßige Erfolg durch die ausgebliebene Handlung des Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können.

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