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Kontopfändung

Beschlagnahmung eines Bankkontos und Auszahlung des darauf verfügbaren Geldes an Gläubiger, um einen Schuldner zur Begleichung seiner Schulden zu zwingen.

Die Kontopfändung ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung zur Schuldentilgung. Diese beantragt der Gläubiger, also die Person, der Geld geschuldet wird. Dabei wird das vorhandene Guthaben des Schuldners sowie alle Zahlungseingänge eines Girokontos gepfändet, also einem Gläubiger gegenüber ausgezahlt.

Damit ein Konto gepfändet werden kann, ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) nötig. Zudem müssen noch weitere Bedingungen erfüllt sein, damit die Zwangsvollstreckung der Kontopfändung möglich ist. Es existiert dabei kein automatischer Schutz des Existenzminimums des Schuldners. Damit dem Schuldner genug Geld zum Leben bleibt, sollte von ihm daher ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden.

Wann und wie werden Kontopfändungen beantragt?

Kontopfändungen werden häufig verlangt, wenn der Gläubiger einen zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldner hat, also eine Person seine Schulden bei dem Gläubiger also trotz mehrmaliger Aufforderung nicht gezahlt hat. Der Kontopfändung gehen mehrere Zahlungsaufforderungen und Mahnungen voraus.

Nicht gleich, wenn ein Gläubiger nicht zahlt, kann eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingeleitet werden. Vorher muss ein Vollstreckungstitel (beispielsweise ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid) erwirkt werden, erst dann kann der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) ausgestellt werden.

Auch das Finanzamt kann eine Kontopfändung veranlassen, beispielsweise bei Steuerschulden. Das Finanzamt benötigt dabei keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, ein Vollstreckungstitel ist dennoch erforderlich. Die Kontopfändung stellt dabei die häufigste Art von Zwangsvollstreckungen dar und der Gläubiger kann mit hohen Erfolgschancen rechnen.

Wie laufen Kontopfändungen ab?

Wenn eine Person Schulden hat und diese trotz Zahlungserinnerungen und Mahnungen nicht bezahlt, kann der Gläubiger einen Mahnbescheid beantragen. Danach kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen den Betrag bezahlen, ansonsten folgt in der Regel ein Vollstreckungsbescheid. Wenn der Schuldner in dieser Zeit weder bezahlt noch Einspruch erhebt, erhält der Gläubiger den so genannten Vollstreckungstitel.

Nach dem Erhalt des Vollstreckungstitels durch ein Gericht beantragt der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Folgend wird der Pfändung- und Überweisungsbeschluss vom zuständigen Rechtspfleger erlassen, der dann der Bank des Schuldners zugeht. Die Bank ist dann als so genannter Drittschuldner dazu verpflichtet, Auskunft über die finanzielle Lage des Schuldners zu geben. Daraufhin wird der Beschluss auch dem Schuldner zugestellt und das Konto beschlagnahmt.

Es kann dann entweder nur der momentane Kontostand, also der Saldo, oder der gesamte Saldo plus zukünftige Zahlungen (wie das Gehalt) gepfändet werden. Die Bank überweist so lange das Bankguthaben und alle Zahlungseingänge an den Gläubiger, bis die Schulden letztendlich getilgt sind. Je nach Höhe der Schulden kann dies Monate oder sogar Jahre dauern.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass die Kontopfändung folgendermaßen abläuft:

  1. Vollstreckungstitel wird erwirkt (beispielsweise durch ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid).
  2. Beantragung der Kontopfändung. Daraufhin wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen (PfÜB).
  3. Zustellung der Beschlusses an Bank und Schuldner.
  4. Überweisung des Bankguthabens an den Gläubiger.

Welche Folgen sind bei einer Kontopfändung zu beachten?

Eine Kontopfändung kann erhebliche Konsequenzen für den Schuldner haben. Dabei sind vor allem diese Folgen zu beachten:

  • Sobald die Bank den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhält, tritt eine vierwöchige Verfügungssperre in Kraft. Der Schuldner kann das Geld auf dem Konto also nicht einfach abheben, um es vor der Pfändung zu schützen.
  • Man hat nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses vier Wochen lang Zeit, um auf die Kontopfändung zu reagieren und einen Pfändungsschutz auf dem Konto einzurichten.
  • Gilt das Konto als gepfändet, ist es der Bank nicht erlaubt, dem Schuldner Geld auszuzahlen. Ebenso führt die Bank bestehende Daueraufträge und Überweisungen nicht mehr aus. Besondere Regelungen gelten hier für Empfänger von Sozialleistungen wie Hartz IV.
  • Das Existenzminimum wird im Gegensatz zu Lohn- oder Gehaltspfändungen nicht automatisch geschützt.
  • Eine Kontopfändung ergibt einen negativer Eintrag bei der Schufa und verschlechtert damit die eigene Bonität.

Was sind die Unterschiede zwischen einer Kontopfändung und einer Lohnpfändung?

Bei einer Lohnpfändung richtet sich der Gläubiger direkt an den Arbeitgeber, um sein Geld zu erhalten. Die Pfändung betrifft das Netto-Einkommen. Allerdings sind nicht alle Teile des Einkommens pfändbar. Wie hoch der pfändbare Betrag sein darf, wird in der so genannten Pfändungstabelle festgehalten. Der Arbeitgeber darf dann nur noch einen gewissen Betrag des Gehalts an den Arbeitnehmer auszahlen, der Rest ist zur Pfändung freigegeben.

Im Falle, dass mehrere Pfändungen von verschiedenen Gläubigern vorliegen, muss der Arbeitgeber sie in der Reihenfolge ihrer Zustellung auszahlen. Hier wird der Arbeitgeber zum sogenannten Drittschuldner. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses muss der Arbeitgeber dann eine Drittschuldnererklärung abgeben. Auch hier benötigt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner.

Kann man sich gegen die Pfändung von einem Konto schützen?

Der Pfändungsschutz bei Konten ist in einem gewissen Rahmen möglich. Dafür muss der Schuldner sich um ein Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto genannt) bemühen. Ansonsten kann der Gläubiger das gesamte Kontoguthaben pfänden, ohne dabei das zum Existenzminimum gebrauchte Geld des Schuldners zu berücksichtigen. Ein P-Konto lässt sich einfach bei der Bank beantragen, indem ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Bei diesem Konto kann man dann trotz der laufenden Pfändung monatlich über einen bestimmten Betrag frei verfügen. Es gelten hier also nicht die Pfändungsfreigrenzen wie bei reinen Lohn- oder Gehaltspfändungen.

Bei einem Pfändungsschutzkonto werden monatlich 1.178,59 Euro (Stand: April 2020) geschützt. Dieser Betrag kann auch unter bestimmten Umständen erhöht werden. Dafür muss der Bank eine entsprechende Bescheinigung, beispielsweise von einer Schuldnerberatung, vorliegen. Die eingerichteten Freibeträge gelten meist für eine Laufzeit von einem Jahr, danach braucht man eine neue P-Konto-Bescheinigung. Jede Person kann aber nur ein Konto in ein P-Konto umwandeln. Dabei darf es sich zudem nicht um eine Gemeinschaftskonto handeln.

Nicht rechtmäßig ist eine Kontopfändung, wenn die Verfahrensschritte nicht eingehalten werden, es beispielsweise keinen Vollstreckungstitel gibt. Auch, wenn der Schuldner Hartz IV bezieht, ergibt sich daraus ein bestimmter Pfändungsschutz. Bis zu sieben Tage nach dem Erhalt der Leistung vom Amt kann sich der Empfänger die Leistungen trotz der Kontopfändung auszahlen lassen.

Links: Pfändungstabelle

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