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Offene Handelsgesellschaft

Eine rechtsfähige Personengesellschaft mit mindestens zwei Rechtssubjekten, die unter einem gemeinsamen Firmennamen ein Handelsgewerbe betreiben.

Die offene Handelsgesellschaft, in der Regel OHG abgekürzt, wird zu der Gruppe der Personengesellschaften gezählt. Dabei firmieren mindestens zwei Rechtssubjekte unter einen Namen. Unter diesem wird anschließend ein Handelsgewerbe betrieben. Die Rechtssubjekte, bei denen es sich um die Gesellschafter handelt, können dabei juristische als auch natürliche Personen sein.

Gründung der OHG

Um eine OHG gründen zu können, müssen die beiden Gesellschafter einen Gesellschaftervertrag abschließen. Dabei muss die Handelsgesellschaft beim jeweiligen Amtsgericht registriert und in das Handelsregister eingetragen werden.

Handlungen der OHG

Anders als bei anderen juristischen Personen, kann gemäß §161 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) jeder Gesellschafter bei der OHG ohne die anderen Gesellschafter Handlungen vornehmen. Beschränkt ist dies jedoch auf gewöhnliche, betriebliche Handlungen. Bei außergewöhnlichen Geschäften muss gemäß §161 Absatz 2 HGB ein Gesellschafterbeschlusses vorliegen.

Haftung der OHG

Bei der Haftung der OHG muss zwischen Innen- und Außenhaftung unterschieden werden.

Im Rahmen der Innenhaftung wird geregelt, inwiefern innerhalb der Gesellschafter gehaftet wird. Bei der Außenhaftung wird die Haftung der OHG gegenüber Dritten festgelegt.

Die Gesellschafter haften gemäß §128 HGB gesamtschuldnerisch und persönlich gegenüber den Gläubigern. Folglich kann jeder Gesellschafter von den Gläubigern ganz oder auch nur teilweise zur Befriedigung von Forderungen herangezogen werden.

Auflösung der OHG

Für eine Auflösung der OHG kann es mehrere Gründe geben:

  • Der Gesellschaftervertrag war nur befristet und die Laufzeit ist abgelaufen.
  • Es wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet.
  • Eine gerichtliche Entscheidung beendet das Bestehen der OHG.
  • Durch einen Gesellschafterbeschluss wird die Auflösung der OHG erlassen.

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