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Rücktritt vom Kaufvertrag Neuwagen

Der Rücktritt vom Vertrag bei Kauf eines Neuwagens ist auf Seiten des Käufers nur bei erheblichen Mängeln am Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses möglich.

In Deutschland gilt die gesetzliche Gewährleistung, sie ist auch als Sachmängelhaftung bekannt. Der Käufer eines neuen  Autos darf es dank dieser Haftung zurückgeben, wenn es erhebliche beziehungsweise gravierende Mängel aufweist. Das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag gilt ebenfalls für Gebrauchtwagen, dem Verkäufer muss jedoch vorher eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder Nachbesserung gewährt werden.

Unbedeutend ist dabei, ob der Kaufvertrag vor Ort oder über Fernkommunikationsmittel wie das Internet oder auch per Telefon und Email abgeschlossen wurde, so lange es sich um keinen Privatkauf handelt, sondern der Verkäufer ein gewerblicher Händler ist. Bei Privatkäufen ist oftmals eine Haftung ausgeschlossen, es sei denn die Mängel am Fahrzeug wurden arglistig verschwiegen. Wichtig ist, dass dem Käufer durch den Mangel ein Nachteil entstanden ist und der Defekt schon bei Vertragsabschluss bestanden hat.

Wann ist ein Mangel erheblich?

Wie schwer ein Mangel ist, kann vielfältig interpretiert werden und unterliegt den getroffenen Urteilssprechungen. Zu konkreten Mängeln, über die bereits von der deutschen Rechtsprechung entschieden wurden, zählen unter anderem eine unzureichende Motorleistung oder eine Lackierung in der falschen Farbe. Auch ein ruckelndes Getriebe oder quietschende Bremsen werden vom Gesetz her als erheblich anerkannt. Die Angaben eines Herstellers zur Leistung und Ausstattung des Autos müssen ebenfalls stimmen, so liegt ein erheblicher Mangel vor, wenn der Wagen mehr als zehn Prozent zusätzlichen Treibstoff verbraucht als vom Hersteller angegeben.  In diesem Falle entsprich der Wagen nicht mehr den vertraglichen Vereinbarungen.

Ebenfalls relevant für die Erheblichkeit eines Mangels ist, wie teuer die Beseitigung des Problems ist. Übersteigen die Reparaturkosten fünf Prozent des Kaufpreises ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Im Streitfall wird in der Regel ein unabhängiger Gutachter beauftragt, um den Mangel einzuschätzen.

Welche rechtlichen Fristen sind zu beachten und  wie muss der Mangel angezeigt werden?

Die Ansprüche bei Mängeln am Fahrzeug sind zeitlich auf eine Dauer von zwei Jahren ab dem Lieferzeitpunkt befristet. Wurde der Mangel bewusst verschwiegen, verlängert sich die Frist auf drei Jahre. Es gilt die so genannte Beweislastumkehr, der Verkäufer muss also den Beweis zu erbringen, dass ein Mangel zum Verkaufszeitpunkt noch nicht vorlag. Nach Ablauf dieser Frist ist es Pflicht des Käufers, das Vorhandensein der Mängel bei der Übergabe zu beweisen.  Aus diesem Grund sollte sofort reagiert werden, wenn Mängel am Neuwagen festgestellt werden.

Der Verkäufer muss so schnell wie möglich und  schriftlich über den Mangel informiert werden. Zusätzlich muss eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder Nachbesserung des Autos gesetzt werden, in der Regel etwa zwei Wochen. Die Nacherfüllung beschreibt eine kostenfreie Beseitigung des Mangels. Läuft die gesetzte Frist erfolglos ab, misslingt die zweite Nachbesserung oder weigert sich der Verkäufer, die Arbeiten durchführen zu lassen, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.  

Der Ablauf der Rückabwicklung

Kommt es zur Rückabwicklung des Kaufvertrags sollte die Erklärung schriftlich an den Verkäufer erfolgen und am besten als Fax oder Brief per Einschreiben versendet werden, um eine rechtlich bindende Eingangsbestätigung zu erhalten. Stimmt der Verkäufer der Rücktrittserklärung zu, geht das Fahrzeug zurück an den Verkäufer und der Kaufpreis wird erstattet. Zu beachten ist, dass der Käufer in diesem Falle eine Entschädigung in Höhe einer festgelegten Kilometerpauschale von 0,7 Prozent des Neuwagenpreises pro 1000 gefahrene Kilometer für die Nutzung des Wagens zahlen muss. 

Verweigert der Verkäufer den Rücktritt, ist ein Gerichtsverfahren unausweichlich.

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