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Sozietät

Der Begriff Sozietät bezeichnet einen Zusammenschluss von Personen eines freien Berufs, wie beispielsweise von Rechtsanwälten, zur gemeinsamen Berufsausübung.

Eine Sozietät ist eine Form der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus mindestens zwei Personen. Sie entsteht durch einen Zusammenschluss von Personen in Steuer-oder wirtschaftsberatenden Berufsgruppen wie beispielsweise Rechtsanwälten. Der Zweck des Zusammenschlusses ist die gemeinsame Ausübung des Berufes.

Ein wichtiges Merkmal von Sozietäten ist, dass sie von der Außenwelt als Einheit gesehen werden, da sie sich auch einen Außenauftritt teilen und gemeinsam praktizieren. Dadurch haften sie auch gemeinsam.

Neben Rechtsanwälten können sich auch die folgenden Berufsgruppen zu Sozietäten zusammenschließen:

  • Ärzte und Apotheker
  • Architekten
  • Wirtschaftsprüfer
  • Patentanwälte
  • Vereidigte Buchprüfer
  • Steuerbevollmächtigte
  • Journalisten
  • Steuerberater
  • Und viele mehr

Vor allem Steuerberater schließen sich heutzutage oft zu Sozietäten zusammen. Auch ein Zusammenschluss zwischen den Angehörigen unterschiedlicher Berufsgruppen ist möglich.

Beispiel: Eine Gemeinschaftspraxis mehrerer Ärzte ist ebenfalls eine Sozietät.

Hier soll jedoch vor allem der Zusammenschluss von Rechtsanwälten zu Sozietäten betrachtet werden. Andere Formen der Zusammenarbeit von Anwälten sind die Partnerschaft, die Rechtsanwaltsgesellschaft (als Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sowie die Aktiengesellschaft, die sich allesamt vom Begriff der Sozietät unterscheiden.

Warum werden Sozietäten gegründet?

Durch die Gründung einer Sozietät soll die juristische Qualität und Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitglieder optimiert werden. Auch können die Sozietäten mehr Rechtsbereiche abdecken als eine spezialisierte Einzelperson.Durch das höhere Leistungsspektrum kann sich dann vom Wettbewerb abgegrenzt werden. Auch interprofessionelle Sozietäten, also beispielsweise ein Zusammenschluss von einem Wirtschaftsprüfer mit einem Steuerberater, ergänzen sich gegenseitig und eröffnen neue Perspektiven. So ergeben sich auch wirtschaftliche Synergieeffekte.

Wie entstehen Sozietäten?

Sozietäten werden durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gegründet. Bei einem Zusammenschluss von Anwälten ist die Rechtsgrundlage dafür die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Auch eine Gründung durch eine mündliche Absprache ist möglich, da für die Gründung keine bestimme Form vorgeschrieben ist. Eine Partnerschaft muss hingegen im Partnerschaftsregister eingetragen werden. Auch gelten in Partnerschaften andere Regelungen zur Vertretungsmacht.

Wodurch zeichnen sich Sozietäten aus?

Eine Sozietät zeichnet sich durch eine gemeinsame Haftung jedes Mitgliedes mit dem gesamten Vermögen für jedes andere Mitglied aus. Die Sozietät haftet also gesamtschuldnerisch und unterliegt den Haftungsrichtlinien der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Mandant eines Anwaltes innerhalb der Sozietät ist auch gleichzeitig immer Mandat der gesamten Sozietät.

Ein Sonderfall von Sozietäten sind die so gennannten Scheinsozietäten. Wenn also der Schein erweckt wird, dass beispielsweise Rechtsanwälte sich zu einer Sozietät zusammengeschlossen haben, haften sie ebenfalls gesamtschuldnerisch. Scheinsozietäten entstehen in etwa durch einen Anschein danach auf den Briefbögen oder dem Kanzleischild. Seit 2012 traf dar Bundesgerichtshof (BGH) allerdings hierzu ein Urteil, dass Scheinsozietät zumindest keine Irreführung bescheinigt, wenn die Beauftragung der Rechtsanwälte dem Auftraggebenden dieselben Vorteile bietet wie eine Anwaltssozietät.

Bei Rechtsanwälten sind in der gemeinschaftlichen Kanzlei auch gemeinsame Aufträge möglich. Der Gewinn wird nach einem vorher festgelegten Schlüssel zwischen den einzelnen Gesellschaftern aufgeteilt. Jedes Mitglied hat die Befugnis, die Sozietät nach außen hin zu vertreten. Es gibt sowohl überörtliche Sozietäten als auch internationale Sozietäten. Bei überörtlichen Sozietäten hat die Sozietät mehrere Standorte.

Welche Regeln müssen Sozietäten beachten?

Bei der Namensgebung der Sozietät müssen nicht alle Namen der Gesellschafter auch in den Namen der Sozietät aufgenommen werden, eine Kurzbeschreibung genügt hier. Sozietäten dürfen allerdings nicht den Zusatz „und Partner“ führen, um eine Verwechslung mit Partnerschaftsgesellschaften ausschließen zu können. Sozietäten verwenden daher oft den Zusatz „und Kollegen“. Ebenfalls unzulässig sind reine Phantasienamen. Auf den Briefbögen der Sozietät sind allerdings alle Gesellschafter mit mindestens einem Vornamen zu nennen. Ist der Name der Sozietät eine Abkürzung, müssen zumindest einige der Mitgliedsnamen aufgeführt werden. Der Hauptsitz der Sozietät ist der, der vor Gericht zugelassen wurde. Bei überörtlichen Sozietäten, also solchen, die mehrere Standorte haben, muss immer mindestens ein Mitglied der Sozietät an dem gerichtlich zugelassenen Kanzleistandort praktizieren.

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