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Trunkenheit im Verkehr

Die Fahrt unter Alkohol-, Medikamenten oder Drogeneinfluss stellt eine Straftat dar, die meist mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder einem Führerscheinentzug bestraft wird.

Die Trunkenheit im Verkehr kann als eins der gefährlichsten und teuersten Vergehen im Straßenverkehr gesehen werden. Fährt man nur leicht betrunken mit dem Auto, stellt dieses bereits eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine stärkere Alkoholisierung gilt dann als Straftat. Die Strafe dafür richtet sich nach verschiedenen Faktoren, beispielsweise dem Blutalkoholgehalt. Aber auch das Fahren unter Drogen- und Medikamenteneinfluss stellt eine erhebliche Straftat dar.

Vor allem bei jungen Fahrern in der Probezeit gelten daher besondere Regeln für die Promillegrenzen am Steuer. Ebenso gibt es auch Promillegrenzen für Radfahrer. Bewertet wird die Trunkenheit im Verkehr anhand des Blutalkoholwertes, wobei sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand erfüllt werden muss.

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Warum wird Alkohol am Steuer so hoch bestraft?

Bei Alkohol am Steuer ist die Chance, dass Menschen durch einen Unfall zu Schaden kommen, besonders hoch. Unter Alkoholeinfluss hat man eine verringerte Aufmerksamkeit und Sehleistung sowie ein langsameres Reaktionsvermögen. Auch haben Personen unter Alkoholeinfluss meist eine erhöhte Risikobereitschaft. Die Grenzen der Ordnungswidrigkeit bis hin zur Straftat können, abhängig von der körperlichen Verfassung, bereits sehr schnell und mit nur wenigen Getränken erreicht werden. Es liegt in diesem Sinne eine Straßenverkehrsgefährdung durch den Fahrer vor. Durch die Bestrafungen der Trunkenheit am Steuer sollen das Leben, die körperliche Unversehrtheit sowie fremdes Eigentum geschützt werden.

Wie wird der Blutalkoholgehalt festgestellt?

Der Blutalkohol kann mit zwei verschiedenen Verfahren festgestellt werden: Eine Messung mit einem Atemalkoholmessgerät oder durch eine Blutprobe. Bereits ab über 0,25 Promille im Atemalkohol und mehr als 0,5 Promille im Bluttest stellt das Fahren eine Ordnungswidrigkeit dar.

Schon bei dem Verdacht auf Alkohol am Steuer kann die Polizei mittels eines Alcotest-Geräts den Alkoholgehalt im Atem des Betroffenen feststellen. Einen Einfluss auf das Ergebnis des Atemalkohol-Messgeräts hat, wie lange der Alkoholkonsum her ist und ob der Fahrer in der Zwischenzeit etwas gegessen hat. Auch das Geschlecht und Gewicht der Person machen einen Unterschied, wie gut die Person Alkohol verträgt und wie hoch der Promillewert dann ausfällt.

Wer sich weigert, seinen Atem testen zu lassen, bei dem wird später von einem Arzt ein Bluttest durchgeführt. Mit diesem kann dann der Alkoholgehalt noch genauer ermittelt werden. Das Ergebnis des Bluttests kann vor Gericht bei der Festlegung einer angemessenen Strafe verwendet werden. Ein Fahrer kann die Messung mit einem Atemalkoholmessgerät verweigern, zum Abgeben einer Blutprobe kann man allerdings gezwungen werden.

Wann gilt der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr als erfüllt?

Um für die Trunkenheit im Verkehr zur Rechenschaft gezogen zu werden, müssen der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt werden. Zuerst einmal muss sich der Fahrer in einem fahruntüchtigen Zustand befinden, wobei zwischen einer absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit unter-schieden werden kann, die man durch die Höhe der Blutalkoholkonzentration des Fahrers ermittelt. Auch der Einfluss von Drogen und Medikamenten kann eine Fahruntüchtigkeit bedingen.

Das Fahrzeug, bei dem es sich auch um Fahrräder oder Schienenfahrzeuge handeln kann, muss im öffentlichen Verkehr geführt worden sein. Der öffentliche Verkehr umfasst alle Straßen, Wege und Plätze, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt und für jedermann zugänglich sind, bei denen es sich also nicht um Privatwege handelt. Dazu zählen auch öffentlich genutzte Gebäude wie Parkhäuser oder Parkplätze. Auf privaten Straßen gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht, eine Person kann also nicht für das Fahren unter Alkoholeinfluss auf seinem eigenen Privatgelände bestraft werden.

Das Fahrzeug gilt als geführt, wenn jemand das Fahrzeug entweder in Bewegung setzt oder es während der Fahrtbewegung lenkt. Auch, wenn jemand ein Fahrzeug beispielsweise lenkt, wenn es gerade einen Berg herunter fährt, der Motor allerdings nicht an ist, gilt dies trotzdem als Führen eines Fahrzeugs.

Auch der subjektive Tatbestand des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit muss erfüllt sein. Der Fahrer muss also bewusst und gewollt das Fahrzeug geführt haben und sich dabei der eigenen Fahruntauglichkeit bewusst sein oder sie zumindest in Kauf genommen haben. Die Fahruntauglichkeit muss dabei gleich zu Beginn der Fahrt bestehen. Ab welchem Punkt man zwischen einem Vorsatz oder einer bloßen Fahrlässigkeit unterscheidet, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Ausgehend da-von, ob es sich um Fahrlässigkeit oder Vorsatz handelt, fällt auch die Strafe für die Trunkenheit im Verkehr unterschiedlich aus.

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Welche Promillegrenzen gelten beim Steuern eines Autos?

Die Strafe für das Fahren unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss stellt eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise eine Straftat dar, die je nach der Höhe des Alkoholpegels unterschiedlich bestraft wird. Auch macht es einen Unterschied, wie viele Promille man im Blut hat. Die Strafe richtet sich vor allem danach, ob man einen Unfall gebaut hat und es sich um eine Wiederholungstat handelt. Bei einem Blutalkoholwert unter 0,3 Promille muss man nicht mit einer Strafe rechnen.

Ab 0,3/0,5 Promille:

Ab einem Blutalkoholwert ab 0,5 Promille gilt die Trunkenheit am Steuer als Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße, Punkten ins Flensburg oder einem Strafverbot geahndet werden. Allerdings kann man auch bereits mit einem Blutalkoholwert ab 0,3 Promille betraft werden, wenn es zu Ausfallerscheinungen oder einem Unfall kommt. Dieses gilt, wenn der Fahrer sich selbst oder andere durch seinen Fahrstil gefährdet, beispielsweise wenn er zu schnell oder Schlangenlinien fährt. Hier spricht man dann von einer relativen Fahruntüchtigkeit, die leicht Unfälle nach ziehen kann. Hat man mehr als 0,5 Promille im Blut, muss man ein Bußgeld zahlen, auch, wenn man keine Auffälligkeiten zeigt.

Ab 1,1 Promille:

Ab 1,1 Promille bei Autofahrern und ab 1,6 Promille bei Radfahrern zählt die Alkoholisierung als Straftatbestand. Diese Trunkenheit am Steuer kann dann weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Man spricht hier von einer absoluten Fahrtüchtigkeit, da der Gesetzgeber durch Studien nachgewiesen hat, dass ab diesem Promillewert niemand mehr ein Fahrzeug vernünftig und sicher führen kann. Auch der Führerschein kann einem bei der Überschreitung dieser Promillewerte entzogen werden.

Ab 1,6 Promille:

Wer mit mehr als 1,6 Promille ein Auto fährt, bei dem muss generell hinterfragt werden, ob er sich überhaupt zum Autofahren eignet und es wird der Führerschein entzogen. Da-her veranlasst die Verkehrsbehörde ab diesem Wert eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), die in Deutschland auch häufig als „Idiotentest“ betitelt wird. Bei dieser Untersuchung wird die Fahrtüchtigkeit des Fahrers getestet. Nur, wer die MPU besteht, kann seinen Führerschein wiederbekommen.

Bei Radfahrern:

Für Radfahrer ist die Promillegrenze sehr hoch angesetzt, auch wenn sie sich schon bei niedrigeren Promillewerten leicht verletzen können. Erst am 1,6 Promille bekommt ein Radfahrer Punkte in Flensburg und ein Bußgeld. Auch ein Führerscheinentzug kann drohen. Bei einem Radfahrer kann ebenfalls eine MPU angeordnet werden, da eine Wiederholungsgefahr besteht. Zusätzlich muss auch eine Geldstrafe bezahlt werden. Eine Strafanzeige bekommt jedoch auch der, der mit mehr als 0,3 Promille entweder auffällig fährt oder einen Unfall baut. Auch beim Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss droht eine Anordnung zur medizinisch psychologischen Untersuchung sowie eine Strafanzeige.

Bei Fahranfängern und Personen in der Probezeit:

Eine Grenze von 0,0 Promille gilt seit August 2008 für alle Fahranfänger unter 21 Jahren und alle Fahranfänger in der Probezeit. Bei einem Ver-stoß wird dies mit Punkten in Flensburg geahndet, zusätzlich muss an einem Verkehrsseminar teilgenommen werden.

Welche Strafen drohen bei Alkohol im Verkehr?

Bei der Festlegung einer Strafe für Trunkenheit im Verkehr kommt es sowohl auf die Höhe des Promillewertes, als auch darauf an, ob der Fahrer Ausfallerscheinungen gezeigt oder einen Unfall gebaut hat. Ein einheitliches Strafmaß für die Trunkenheit am Steuer existiert also nicht und wird vor Gericht immer einzeln bewertet. Mögliche Strafen sind Bußgelder, Punkte in Flensburg oder auch der zeitweise Entzug des Führerscheines. Wer mehr als einmal mit Alkohol am Steuer erwischt wird, für den gelten härtere Strafen, da man damit als Wiederholungstäter gilt.

Zwischen einem Promillegehalt von 0,5 und 1,09 Promille werden bei einem Fahrer, der keine Ausfallerscheinungen zeigt, Strafen mit einem Bußgeld zwischen 500 und 1.500 Euro sowie zwei Punkten in Flensburg und bis zu drei Monaten Fahrverbot fällig. Das hängt davon ab, ob es sich dabei um eine Wiederholungstat handelt. Zeigt man alkoholbedingt Ausfallerscheinungen, wird man hingegen bereits ab 0,3 Promille mit drei Punkten in Flensburg, einem Bußgeld und einem Führerscheinentzug bestraft. Auch Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren können verhängt werden.

Zwischen 1,2 und 1,6 Promille im Blut wird zusätzlich zum Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten auch eine MPU oder eine Nachprüfung angeordnet. Hinzu kommen ebenfalls drei Punkte in Flensburg sowie eine Geldstrafe und unter Umständen sogar eine Freiheitsstrafe. Eine MPU kann dabei zwischen 2.500 und 3.000 Euro kosten. Ohne sie hat man keine Chance, den Führerschein zurück zu erhalten.

Bei Fahrern unter 21 Jahren und in der Probezeit gelten besonders strenge Vorschriften, da für sie eine Promillegrenze von 0,0 Promille gilt. Werden sie mit Alkohol im Blut erwischt, müssen sie eine kostenpflichtige Nachschulung besuchen. Ebenfalls verlängert sich dadurch die Probezeit und ein Bußgeld von mindestens 250 Euro sowie ein Punkt in Flensburg wird festgelegt.

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