Zum Hauptinhalt springen

Verein Satzungsänderung

Die Satzungsänderung ist eine Änderung am Grundgesetz eines jeden Vereins. Sie muss beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.

Was ist in der Vereinssatzung festgelegt?

In der Vereinssatzung werden Regeln zum Verein festgelegt. Man kann sie daher auch als Grundgesetz des Vereins bezeichnen. In ihr werden Angaben zur Gründung und dem Zweck des Vereins gemacht. Auch seine Aufgaben werden in der Vereinssatzung festgehalten. Letztendlich kann in der Vereinssatzung zudem festgelegt werden, wie der Verein aufgelöst werden kann.

Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Vereine haben dabei Satzungen. Aber nur der eingetragene Verein darf als juristische Person handeln.

Wann ist eine Satzungsänderung nötig?

Oftmals kommt es bei Vereinen vor, dass sie ihre Satzung ändern müssen. So kann man sie dann über die Zeit neuen Gegebenheiten anpassen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Sitz des Vereins verlegt oder sich eine Textstelle der Satzung als nicht eindeutig oder überflüssig erwiesen hat.

Diese Satzungsänderung kann vom Gremium des Vereins beschlossen werden. Die Regeln dazu sind im §33 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Dabei kann das Gremium entweder aus der Delegiertenversammlung der Mitglieder oder einer Mitgliederversammlung bestehen. Zur Satzungsänderung ist eine bestimmte Mehrheit an Stimmen nötig. Wie viele genau, ist in der Satzung selbst geregelt. Oftmals liegt sie bei einer 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder. Kommt keine Einigung zustande, kann ein zweiter oder dritter Wahlgang durchgeführt werden, bei dem dann eine niedrigere Mehrheit ausreichend ist.

Nachfolgend muss die Satzungsänderung letztendlich auch beim Amtsgericht eingetragen werden, wenn es sich um einen eingetragenen Verein handelt.

Wie kann ein Verein eine Satzungsänderung eintragen lassen?

Die Eintragung bei dem zuständigen Amtsgericht muss stattfinden, wenn es sich bei dem Verein um einen eingetragenen Verein handelt. Nachfolgend prüft das Amtsgericht die Satzung. Eventuell sind dann noch Nachbesserungen an der Satzung nötig, wenn das Amtsgericht mit der Formulierung nicht ganz einverstanden ist. Dieser Prozess kann sich teilweise auch länger hinauszögern.

Der eingetragene Verein erlangt dabei erst dann seine juristische Handlungsfähigkeit, wenn die Eintragung beim Amtsgericht erfolgt ist. Erst dann stellt er eine öffentlich rechtliche Körperschaft dar und eine Satzungsänderung entfaltet ihre Wirksamkeit.

« zur Glossar-Startseite

Lesen Sie mehr über die Tätigkeitsgebiete bei Decker & Böse

In folgenden Bereichen bieten wir gerne unsere Unterstützung mit kostenfreier Erstberatung an:

Hinweis: Wir recherchieren die hier veröffentlichten Inhalte mit größter Sorgfalt.

Trotzdem können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der hier veröffentlichten Texte übernehmen.

Ausdrücklich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die hier veröffentlichten Informationen keine Rechtsberatung ersetzen können!

Kostenlose Erstberatung