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Wegeunfall

Ein Unfall, der auf dem Weg vom Wohnort zum Arbeitsplatz geschieht.

Nach der Definition der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) liegt ein Wegeunfall vor, wenn Versicherte einen Unfall auf dem Arbeitsweg erleiden.

Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, in einer Berufsgenossenschaft Mitglied zu sein. Dabei sollen sie monatlich Geld an diese abführen, um so bei Arbeitsunfällen abgesichert zu sein. Nach §3 Abs.1 SGB VII sind Unfälle alle zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Im Umkehrschluss ist beispielsweise ein Schlaganfall oder ein Herzinfarkt kein Unfall, da diese nicht von außen einwirken.

Kommt es nun beispielsweise zu einem Arbeits- oder Wegeunfall, springt die Berufsgenossenschaft als Krankenversicherung ein. Dafür muss das Unfallopfer zum Zeitpunkt des Unfalls Mitglied in einer Berufsgenossenschaft sein. Gleichzeitig muss der Unfall zwingend zum Zeitpunkt der Arbeitsverrichtung beziehungsweise auf dem Weg dorthin geschehen.

Wann gehört eine Strecke zum Arbeitsweg?

Vom Arbeitsweg erfasst sind nur die direkten Wege der Hin- und Rückfahrt. Der Weg beginnt dabei erst mit der Haustür. Unfälle, die beispielweise noch im Flur des Versicherten geschehen, können nicht als Wegeunfälle gewertet werden.

Wer unter Drogen- oder Alkoholeinfluss die Fahrt antritt, für den besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz. Hier hat der Arbeitnehmer zumindest fahrlässig die Gefahr eines Unfalls in Kauf genommen.

Ein Toilettengang während der Arbeitszeit ist auch vom Versicherungsschutz erfasst. Dementsprechend würde dies als Wegeunfall gelten.

Der Versicherungsschutz endet jedoch mit dem Weg zur Arbeit beziehungsweise dem Grundstück der Arbeit. Private Erledigungen, die den Arbeitsweg erweitern, fallen hingegen nicht mehr unter die direkte Fahrt. Der Versicherungsschutz greift folglich nicht mehr.

Anders ist es aber bei unerlässlichen Wegeerweiterungen. Unter den Arbeitsweg fällt beispielsweise auch, wenn man auf der Fahrt zur Arbeit sein Kind noch in der Kindertagesstätte abgeben will. Auch wer durch plötzlich auftretende Schmerzen eine Apotheke aufsucht, ist noch vom Versicherungsschutz erfasst.

Wie alle Arbeitsunfälle unterliegen auch die Wegeunfälle der Meldepflicht. Dementsprechend unterliegt der Unternehmer als Arbeitgeber der Pflicht, jede Art des Wegeunfalls der Berufsgenossenschaft mitzuteilen.

Anbei finden Sie eine kleine Checkliste mit Dingen, die für die Berufsgenossenschaft im Falle eines Wegeunfalls von Bedeutung sein können:

  • Genaue(r) Name und Anschrift des Versicherten
  • Mitgliedsnummer des Unternehmens
  • Name der Krankenkasse des Versicherten
  • Unfallzeitpunkt (konkretes Datum mit genauer Uhrzeit)
  • Ort des Unfalls
  • Genaue Bezeichnung des verletzten Körperteils
  • Genaue(r) Name und Adresse des/der Unfallzeugen
  • Genaue(r) Name und Anschrift des Arztes, der den Verletzten als erstes behandelt hat (auch Durchgangsarzt genannt)
  • Datum und Unterschrift des Unternehmers beziehungsweise des Betriebs-/Personalrates

Haftung für den Arbeitgeber

Durch einen Arbeits- beziehungsweise Wegeunfall tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Gemäß §104 und §105 SGB III hat der Arbeitnehmer dabei aber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Arbeitgeber. Die Ausnahme ist, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich einen Schaden beim Arbeitnehmer verursacht. Dementsprechend besteht zum Beispiel kein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Arbeitnehmer durch einen Fahrfehler des Arbeitgebers verletzt wird. Denn dann ist nur von Fahrlässigkeit auszugehen, sodass der Arbeitgeber nicht dafür haftet. Ausnahmen für die Haftung gibt es unter gewissen Umständen. Hat beispielsweise der Arbeitgeber gewisse Arbeitsschutzbedingungen nicht beachtet, so muss er dafür haften. Darunter fallen auch die sogenannten Unfallverhütungsvorschriften. Damit ist gemeint, dass der Arbeitgeber als Dienstherr dafür Sorge zu tragen hat, dass das Unfallrisiko möglichst gering gehalten wird. Er muss dementsprechend immer genügend Schutzausrüstung bereitstellen. Andernfalls kann ihm ein Schmerzensgeld drohen.

Themenseite Arbeitsrecht

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