Autounfall auf dem Weg zur Arbeit: Wer haftet?
Arbeitsunfälle sind häufig mit viel Ärger verbunden, da schnell die Frage aufkommt, wer tatsächlich haftet. Besonders problematisch sind Fälle, in denen der Arbeitnehmer einen Autounfall auf dem Weg zur Arbeit hat. Dann stellt sich die Frage: Handelt es sich auf dem Weg zur Arbeit um einen beruflichen oder privaten Autounfall?
Laut dem Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) handelt es sich der Definition nach um einen sogenannten Wegeunfall, wenn der Versicherte einen (Auto-)Unfall auf dem Arbeitsweg erleidet. Im Jahr 2018 gab es laut DGUV knapp 190.000 meldepflichtige Wegeunfälle. Hier erfahren Sie, wann der Unfall als Wegeunfall gilt und wer dafür haften muss?

Was zählt als Arbeitsweg, wenn ich einen Autounfall auf dem Weg zur Arbeit habe?
Als Arbeitsweg zählen nur die direkten Wege der Hin- und Rückfahrt zum beziehungsweise vom Arbeitsplatz. Der Weg beginnt dabei mit der Haustür, sodass Unfälle im Hausflur noch nicht als Wegeunfälle gewertet werden.
Muss man jedoch auf der Fahrt zur Arbeit sein Kind noch in die Kindertagesstätte bringen, so fällt dies unter den Arbeitsweg. Private Einkäufe oder andere Dinge, die den Weg erweitern, fallen hingegen nicht mehr unter die direkte Fahrt! Dementsprechend greift hier auch die Versicherung nicht mehr. Ähnlich sieht es bei einer Fahrt unter Drogen- oder Alkoholeinfluss aus. Verursacht der Arbeitnehmer dann einen Autounfall auf dem Weg zur Arbeit, hat er das Risiko eines Unfalls fahrlässig in Kauf genommen.
Wo muss ich mich melden, wenn ich einen Autounfall auf dem Weg zur Arbeit habe?
Wichtig ist es, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Autounfall schnellstens anzeigt. Gleichzeitig sollten Sie der Berufsgenossenschaft den Autounfall melden. In der Regel ist jedoch der Arbeitgeber zur Anzeige bei der Berufsgenossenschaft verpflichtet.
Für die Berufsgenossenschaften sind bei einem Autounfall auf dem Weg zur Arbeit folgenden Daten von Relevanz:
Name und Anschrift des Versicherten
Mitgliedsnummer des Unternehmens
Krankenkasse des Versicherten
Unfallzeitpunkt (konkret mit Datum und Uhrzeit)
Unfallort
Art der Verletzung
Verletztes Körperteil
Name und Adresse der Zeugen des Wegeunfalls
Name und Anschrift des Arztes, der den Verletzten als erstes behandelt hat (Durchgangsarzt)
Datum und Unterschrift des Unternehmers, Betriebs-/ Personalrates
Arbeitgeber sind gemäß Sozialgesetzbuch VII zur Abgabe von Beiträgen an die gesetzliche Unfallversicherung verpflichtet. Dies führt dazu, dass man später von der Berufsgenossenschaft den Schaden von einem Autounfall auf dem Weg zur Arbeit ersetzt bekommt. Erleidet man als Arbeitnehmer einen Wegeunfall, kann man neben den Heilbehandlungskosten auch soziale und berufsfördernde Leistungen verlangen. Zudem besteht bei Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen.
Ansprüche für Wegeunfall durchsetzen
Decker & Böse ist eine der führenden Kanzleien im Verbraucherrecht. Wir beraten dabei ausschließlich die Arbeitnehmerseite. Vertrauen Sie auf unsere jahrelange und fachliche Kompetenz im Arbeitsrecht.