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Zechprellerei

Verlassen eines Gastronomiebetriebs, oder eines Restaurants, ohne vorher die Rechnung bezahlt zu haben.

Verlässt ein Gast einen Gastronomiebetrieb oder ein Hotel ohne zu zahlen, wird der Gastwirt dadurch um die Zeche geprellt. Dies kann weitreichende zivil- und strafrechtliche Folgen für den Zechpreller haben, wenn dabei betrügerische Absichten vorliegen. Auch als Gast darf man nur unter bestimmten Bedingungen das Lokal verlassen, ohne die Rechnung gezahlt zu haben.

Was sind der rechtliche Hintergrund und die Folgen der Zechprellerei?

Der Begriff der Zeche stammt aus dem 19. Jahrhundert und kann auch als Wirtshausrechnung verstanden werden. Gesetzlich ist der Begriff der Zechprellerei nicht definiert oder genauer festgelegt. Allerdings schließt ein Gast, beispielsweise in einem Restaurant, einen Bewirtungsvertrag mit dem Gastwirt ab. Der Vertrag wird in den meisten Fällen durch die entsprechende Handlung abgeschlossen, also dadurch, dass der Gast etwas bestellt. Dafür schuldet er dem Gastwirrt eine Gegenleistung für die in Anspruch genommenen Leistungen. Aus dem Vertrag heraus ergibt sich für ihn dann also die Pflicht, seine Mahlzeiten, Getränke oder den Hotelaufenthalt auch zu bezahlen. Der Gastwirt hat trotz der Zechprellerei immer noch einen Anspruch auf die Zahlung der verzehrten Speisen und Getränke gegenüber dem Gast. Wenn der Gast seinen Teil des Vertrags nicht erfüllt und die Zeche prellt, hat der Gastwirt das Recht, Schadensersatz vom Zechpreller zu verlangen.

Welche Rechte hat der Gastwirt bei Zechprellerei?

Der Wirt hat das Recht, die Polizei zu rufen und den Zechpreller daran zu hindern, das Lokal zu verlassen. Dies kann auch gegen den Willen des Gastes geschehen, wenn die Gefahr besteht, dass dieser flüchtet. Es greift hier das sogenannte Jedermanns-Festnahmerecht nach §127 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO), aber auch das Gesetz zur Selbsthilfe nach §229 Bürgerliches Gesetzbuch kann angewendet werden.

Wenn der Gastwirt davon ausgehen kann, dass der Gast gar nicht erst die Absicht hatte, die Rechnung bezahlen, also die Zeche vorsätzlich zu prellen, kann er auch eine Anzeige wegen Betrugs nach §263 Strafgesetzbuch (StGB) veranlassen. Es liegt ein Betrug vor, da der Gast dem Gastwirt gegenüber vortäuscht, für die Speisen und Getränke zahlen zu wollen. Dadurch entsteht dem Gastwirt ein Schaden.

In Hotels kann der Gastwirt auch ein sogenanntes Pfandrecht geltend machen, also die Besitztümer des Gastes so lange einbehalten, bis die Rechnung bezahlt wurde. In Lokalen oder Gastwirtschaften haben die Gastwirte allerdings erst nach Vereinbarung mit dem Gast das Recht dazu. Im Gegenzug hat auch der Gast bestimmte Rechte, wenn er vom Gastwirt nicht die Chance bekommt, die Rechnung zu bezahlen.

Was ist, wenn man unangemessen lange auf seine Rechnung warten muss?

Kommt die Rechnung einfach nicht, darf man spätestens nach 30 Minuten das Lokal verlassen. Man darf aber auch nur dann gehen, wenn man vorher mindestens dreimal nach der Rechnung gefragt hat und seine Kontaktdaten hinterlassen hat, um die Rechnung zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen. Von seiner Zahlungspflicht ist der Gast nämlich nicht befreit.

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