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Mehr darüber erfahren Sie auch in unserem Video zur Verjährung im Dieselskandal:
Was bedeutet Verjährung im Dieselskandal?
Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann dieser vor Gericht nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden, sofern sich der Anspruchsgegner auf die Verjährung beruft. Soweit also der Automobilhersteller eine Verjährung einwendet, hat das Gericht zu prüfen, ob diese tatsächlich zutrifft. Wenn dem so ist, verliert der Kläger das Verfahren und kann den Anspruch auf Rückabwicklung oder Schadensersatz nicht mehr durchsetzen, weil er den Anspruch zu spät geltend gemacht hat.
Damit der Anspruch verjährt sein kann, muss die Verjährungsfrist begonnen haben und bereits abgelaufen sein, bevor der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wurde.
Diese Verjährungsfristen gelten im Dieselskandal für geschädigte Käufer
Im Dieselskandal können zunächst diese Verjährungsfristen für geschädigte Käufer unterschieden werden
- Zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs für Gewährleistungsansprüche gegen den Händler (§ 438 Abs. 1 BGB). Eine Ausnahme gilt bei Gebrauchtwagen. Hier ist die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ab Fahrzeugübergabe verkürzt.
- Drei Jahre zum Jahresende ab Bekanntwerden der Ansprüche wegen Betrugs oder sittenwidriger Schädigung gegen den Hersteller (§ 195 BGB).
- Maximal zehn Jahre nach Autokauf, gemäß § 852 BGB. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten „Restschadensersatzanspruch“, der aus einer unerlaubten Handlung resultiert. Die Verjährung tritt in solchen Fällen erst nach zehn Jahren ein, wobei diese Frist durch das spätere Hinzutreten neuer Umstände sogar verlängert werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug durch ein manipulierendes Software-Update einen eigenen Anspruch mit neuer dreijähriger Frist begründet.
Wann beginnen und enden die Verjährungsfristen im Dieselskandal?
Viele betrogene Dieselfahrer sind verunsichert, ob die Verjährung im Dieselskandal schon eingetreten ist oder sie noch klagen können.
Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegen den Händler beginnt bei einem Neuwagen mit dem Erhalt des Fahrzeugs und endet exakt zwei Jahre später (ein Jahr später bei einem Gebrauchtwagen).
Sowohl die dreijährige Frist als auch die allgemeine Höchstverjährung von zehn Jahren gegen den Hersteller beginnen jeweils am 01.01. des Folgejahres nach dem Kauf und enden zum Jahresende des dritten Jahres nach dem Kauf.
Beispiel für dreijährige Frist:
- Autokauf am 05.01.2018
- Fristbeginn der Verjährung: 01.01.2019 um 0:00 Uhr
- Fristende der Verjährung: 31.12.2021 um 23:59 Uhr
Gilt für alle betroffenen Dieselfahrzeuge eine einheitliche Verjährungsfrist?
Nein, hier muss klar unterschieden werden. Zum einen kommt es darauf an, wer der Verkäufer des Fahrzeugs war, der Händler oder der Hersteller selbst. Außerdem ist wichtig, wann der Fahrzeugbesitzer von der Diesel-Manipulation erfahren hat.
Bei der entscheidenden Frage, ab wann der Käufer weiß oder wissen müsste, dass er durch den Hersteller betrogen wurde, ist zwischen den einzelnen Herstellern und Motorentypen zu unterscheiden:
Dieselskandal Verjährung bei VW
Die Dieselskandal Verjährung bei VW betraf zunächst nur den EA189 Motor von VW, den ersten aufgedeckte Skandalmotor. Er wurde in Dieselfahrzeugen der Marken VW, Audi, Skoda und Seat verbaut. VW hatte 2015 in einer Ad-hoc-Mitteilung an seine Aktionäre bekannt gegeben, es gäbe „Auffälligkeiten bei der Abgasmessung“. Es fand sich in der Mitteilung jedoch kein Hinweis darauf, welcher Käufer davon betroffen ist und was es mit den Auffälligkeiten auf sich habe. Betroffene Käufer, die also keine VW-Aktionäre waren, hatten daher erst von der Manipulation und der Betroffenheit ihres Fahrzeugs erfahren, als sie zum Aufspielen eines Diesel Software-Updates von Volkswagen aufgefordert wurden. Doch selbst zu dieser Zeit hatte VW nicht mitgeteilt, was die wesentlichen konkreten Gründe und drohenden Schäden in diesem Zusammenhang für betroffene Käufer waren. Zudem hat VW bislang nicht mitgeteilt bzw. bestreitet noch immer, dass auch das Software-Update eine illegale Abschalteinrichtung enthält.
→ Wir sind daher überzeugt: Eine Verjährung hat selbst für betroffene Autos mit Motor EA189 noch nicht begonnen und die Ansprüche auf Schadensersatz oder Rückabwicklung des Kaufvertrages sind dadurch nicht verjährt!
VW vertritt zwar die Ansicht, dass Ansprüche wegen der Kenntnis des Verbrauchers sowohl mit als auch ohne Software-Update zum 31.12.2019 verjährt seien. Diese Auffassung wurde allerdings schon von mehreren Gerichten zurückgewiesen, unter anderem vom OLG Köln mit Urteil vom 04.10.2019 – Az: 19 U 98/19, vom OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 6.12.2019 – Az: 17 U 69/19 und auch vom OLG Oldenburg mit Urteil vom 12.03.2020 – Az: 14 U 302/19.
Zudem können Geschädigte, wie oben bereits erwähnt, weiterhin sogenannte Restschadensersatzansprüche geltend machen. Auch dies haben bereits mehrere Gerichte bestätigt, wie beispielsweise das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az: 9 O 4005/20) und auch die Oberlandesgerichte Oldenburg (Az: 12 U 161/20) und Stuttgart (Az. 10 339/20).
Die Rechtsprechung ist dennoch weiterhin uneinig, trotz zahlreicher OLG- und sogar BGH-Urteile zu dieser Thematik. Dies liegt daran, dass der BGH in den Augen der meisten Anwälte und Richter in dieser Sache noch immer keine überzeugende abschließende Ansicht vertritt.
Dieselskandal Verjährung bei VW mit EA288 Motor
Volkswagen hatte, neben dem ersten Skandalmotor EA189, Millionen Fahrzeuge mit dem Nachfolgemotor EA288 ausgestattet. Auch dieser ist in den Dieselfahrzeugen der Tochterunternehmen Audi, Seat und Skoda eingebaut. Der Betrug an weiteren VW-Motoren zeichnete sich erstmals ab, als die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der ADAC bei der Messung von Abgaswerten bei Fahrzeugen mit EA288-Motoren massive Abgasabweichungen feststellten. VW bestreitet zwar bis heute eine Manipulation, allerdings hat der BGH über diesen Motorentyp noch nicht geurteilt. Daher konnte für den EA288 noch keine Verjährung im Dieselskandal eintreten.
Weitere Informationen zum Motor finden Sie in unserem Artikel VW EA288: Der wichtigste Motor im Dieselskandal 2.0.
Dieselskandal Verjährung bei Mercedes
Auch die Daimler AG hat die Verwendung von verbotenen Abschalteinrichtungen bisher nicht zugegeben. Allerdings entscheiden immer mehr Gerichte verbraucherfreundlich und verurteilen den Stuttgarter Autobauer zu Schadensersatz (bspw. Az. 29 O 142/19 oder Az. 7 O 224/20). 2018 gab es einen ersten großen Mercedes-Rückruf von 300.000 Fahrzeugen mit der Abgasnorm Euro 6b. Da es auch gegen Daimler bislang noch keine höchstrichterliche Verurteilung zur Verjährung gab, hat auch hier diese noch nicht angefangen zu laufen.
Dieselskandal Verjährung bei BMW und anderen Automobilherstellern
Für viele andere Hersteller von Dieselfahrzeugen mit auffälligen Abgaswerten ist die Verjährung im Dieselskandal ebenfalls noch nicht eingetreten. Denn immer wieder kommen Manipulationen weiterer Dieselmotoren ans Licht. Für Betroffene heißt das: Beraten lassen und Klage einreichen! Denn ein Ende des Dieselskandals ist noch lange nicht in Sicht und die nächsten Urteile zugunsten der Verbraucher sind nur eine Frage der Zeit. Folgende Hersteller bzw. Marken sind ebenfalls vom Dieselskandal betroffen: BMW, Porsche, Opel, Mitsubishi, Renault, Fiat, Hyundai, Nissan, Citroen, Kia und Ford. Die vollständige Liste aller aktuell auffälligen Fahrzeuge und Motorentypen finden Sie auf unserer Seite mit betroffenen Fahrzeugen im Abgasskandal.
Wie kann ich meine Ansprüche vor der Verjährung schützen?
Wer fürchtet, dass eine Verjährung der eigenen Ansprüche eintreten könnte, sollte sich am besten direkt von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen. Denn wer vor Eintritt der Verjährung eine Diesel-Klage einreicht, stoppt die Verjährung im Dieselskandal.
Jetzt Verjährung im Dieselskandal stoppen und Schadensersatz fordern
Die Verjährungsfristen sind den Automobilherstellern natürlich sehr willkommen. Daher spielen viele auf Zeit und versuchen, Verfahren und Urteile im Dieselskandal hinauszuzögern oder sogar zu verhindern. Denn ist die Verjährung im Dieselskandal erst einmal eingetreten, wird es für betrogene Dieselfahrer schwierig, noch Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wir raten daher: Handeln Sie schnell und lassen Sie Ihre Ansprüche von einem Experten prüfen! Wir beraten Sie gerne in einem kostenlosen Erstgespräch.
Keine Rechtsschutzversicherung? Kein Problem. Gemeinsam finden wir einen Weg, Ihre Ansprüche völlig ohne Kostenrisiko für Sie durchzusetzen, beispielsweise im Rahmen einer Prozesskostenfinanzierung. Sprechen Sie uns gerne darauf an!
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