Zum Hauptinhalt springen

Sperrzeit

Zeit, in der die Arbeitsagentur dem Arbeitslosen den Anspruch auf Arbeitslosengeld I verwehrt, weil dieser die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst zu verantworten hat.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine Sperrzeit wird häufig vom Arbeitsamt verhängt, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses selbst zu verantworten hat.
  • Eine Ruhezeit kann hingegen unter bestimmten Bedingungen bei Auflösungsverträgen veranlasst werden.

Wer in Deutschland seinen Job verliert, hat normalerweise einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Unter manchen Umständen kann jedoch von der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit für diesen Anspruch nach Erhalt einer Abfindung verhängt werden. Eine Abfindung erhält man beispielsweise bei einer betriebsbedingten Kündigung oder auch häufig durch einen Aufhebungsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Auch, wenn das Arbeitsgericht hierüber ein Urteil fällt, kann ein Arbeitnehmer eine Abfindung nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten.

Eine Sperrzeit wird dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis ohne einen wichtigen oder nachvollziehbaren Grund entweder selbst beendet hat oder der Mitarbeiter durch sein Verhalten eine Kündigung vorsätzlich herbeiführt. Letzteres ist beispielsweise bei verhaltensbedingten Kündigungen der Fall, wie durch Arbeitsverweigerung, Mobbing oder auch durch das regelmäßige Zuspätkommen.

Es ist hier wichtig, zwischen der Sperr- und Ruhezeit zu unterscheiden. Bei der Sperrzeit wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt, bei der Ruhezeit ruht der Anspruch nur für eine bestimmte Zeit. Eine Ruhezeit wird unter Umständen bei Aufhebungsverträgen verhängt.

Themenseite Anwalt im Arbeitsrecht

Wann droht eine Sperrzeit?

Situationen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die zu einer Sperrzeit führen können, umfassen dabei sowohl den Aufhebungsvertrag, die Eigenkündigung als auch die Kündigung seitens des Arbeitgebers aus verhaltensbedingten Gründen. In der Regel wird eine Sperrzeit von zwölf Wochen laut §159 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verhängt, wenn der Arbeitnehmer:

  • selbst das Beschäftigungsverhältnis beendet hat (Eigenkündigung),
  • durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung seitens des Arbeitgebers gegeben hat,
  • sich dadurch vorsätzlich und grob fahrlässig verhalten hat und ohne wichtigen Grund seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat,
  • damit versicherungswidrig gehandelt hat.

Ein versicherungswidriges Verhalten liegt beispielsweise vor, wenn gegen die Meldepflicht verstoßen wurde. Die Sperrzeit kann auch weniger als zwölf Wochen betragen, mindestens jedoch eine Woche. Wenn die Abfindung im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung gezahlt wird und die Höhe dieser durch einen Sozialplan, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag festgelegt ist, kann keine Sperrzeit verhängt werden.

Mit der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags gibt man teilweise selbst das Arbeitsverhältnis auf, deswegen wird auch hier oft eine Sperrzeit zusätzlich zur Ruhezeit verhängt. Als Konsequenz der Sperrzeit muss sich der Arbeitssuchende nach dem ersten Monat der Sperrzeit freiwillig krankenversichern. Ebenfalls verkürzt sich dadurch der Anspruchszeitraum auf das Arbeitslosengeld.

Themenseite Anwalt im Arbeitsrecht

Warum verhängt das Arbeitsamt eine Sperrzeit?

Bei einem Aufhebungsvertrag kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer Mitverursacher der Arbeitslosigkeit ist, weil für einen Aufhebungsvertrag immer das Einverständnis des Arbeitnehmers gegeben sein muss. Daher kann es auch hier vorkommen, dass eine Sperrzeit verhangen wird und Nachteile im Bezug auf Arbeitslosengeld entstehen. Eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes ist also dann möglich, wenn ein Auflösungsvertrag vorliegt oder eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird.

Die Rechtsprechung sieht die Sperrzeit als Ausgleich für das Risiko des Versicherten, die Arbeitslosigkeit selbst verursacht zu haben. Dieses Risiko besteht auch, wenn der Mitarbeiter bei einer verhaltensbedingten Kündigung diese direkt zu verantworten hat.

Die Länge der Sperrzeit des Arbeitslosengeldes nach einer Kündigung

Die Dauer der Sperrzeit hängt von der Schwere des versicherungswidrigen Verhaltens ab.

Die Agentur für Arbeit legt die Dauer der Sperrzeit folgenderweise fest:

Wenn man seinen Job aufgibt beträgt die Dauer der Sperrzeit grundsätzlich zwölf Wochen. Sie verkürzt sich:

  1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis auch ohne die Sperrzeit höchstens sechs Wochen später geendet hätte,
  2. auf sechs Wochen, wenn
    a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten sowieso geendet hätte oder
    b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person, eine besonders schlechte Situation, also einen sogenannten Härtefall, darstellen würde.

Grundsätzlich wird das Arbeitslosengeld I ab dem Zeitpunkt gezahlt, an dem der Zeitraum der ordentlichen Kündigung abläuft, auch bei einem Aufhebungsvertrag. Die Sperrzeit kann jedoch auch unter bestimmten Umständen verlängert werden. Die Agentur für Arbeit kürzt bei älteren Arbeitnehmern, die einen zweijährigen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben, die Anspruchsdauer um insgesamt sechs Monate. Diese Kürzung findet für jeweils drei Monate am Anfang des Bezugszeitraums und zum Ende von diesem statt. Auch eine Verkürzung der Sperrzeit durch die gesetzlich festgelegten Gründe ist möglich.

Kostenlose Erstberatung zur Abfindung

« zur Glossar-Startseite

Lesen Sie mehr über die Tätigkeitsgebiete bei DB-Anwälte

In folgenden Bereichen bieten wir gerne unsere Unterstützung mit kostenfreier Erstberatung an:

Hinweis: Wir recherchieren die hier veröffentlichten Inhalte mit größter Sorgfalt.

Trotzdem können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der hier veröffentlichten Texte übernehmen.

Ausdrücklich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die hier veröffentlichten Informationen keine Rechtsberatung ersetzen können!

Kostenlose Erstberatung