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Äquivalenzprinzip

Ein Prinzip, durch das eine Gleichwertigkeit zwischen zwei Bezugsobjekten hergestellt wird.

Allgemein beschreibt Äquivalenz ein Prinzip, durch dessen Anwendung eine Gleichwertigkeit zwischen zwei bestimmten Bezugsobjekten hergestellt werden soll. Man findet es im juristischen vor allem im Steuerrecht, Versicherungsrecht und im Strafrecht.

Steuerrecht

Die Äquivalenz wurde ursprünglich als sogenanntes Besteuerungsprinzip zur Rechtfertigung für die Erhebung von Steuern verwendet. Dabei wurde die Höhe der steuerlichen Abgabe im Verhältnis zu der staatlichen Leistung, die der Bürger im Gegenzug erhält, gesetzt. Jedoch setzt die Erhebung von Steuern nach § 3 Abgabenordnung (AO) gerade keine staatliche Gegenleistung voraus. Deswegen muss das Äquivalenzprinzip eigentlich nicht als Rechtfertigung herangezogen werden. Mittlerweile wurde es daher vom Leistungsfähigkeitsprinzip verdrängt.

Strafrecht

Im Strafrecht muss das Verhalten des Täters ursächlich für den Taterfolg gewesen sein. Um dies festzustellen, nutzen Juristen im ersten Schritt das Äquivalenzprinzip. Hierfür wird die Conditio-sine-qua-non Formal benutzt. Man fragt sich, ob man sich das erste Ereignis (zum Beispiel Faustschlag) wegdenken kann, ohne dass der strafrechtliche Erfolg (gebrochene Nase) entfiele. Wenn man dies verneint, war die Tat ursächlich (also kausal) für den Taterfolg.

Versicherungsrecht

Im Versicherungsrecht dient die Adäquanztheorie zur Begrenzung der Ersatzpflicht eines Schädigers. Ein Kausalzusammenhang liegt immer dann vor, wenn ein direkter, ursächlicher und angemessener Zusammenhang zwischen der Handlung eines Schädigers und dem dadurch entstandenen Schaden gegeben ist.

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