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Aussagedelikte

Mit Aussagedelikten sind alle Delikte des Strafgesetzbuchs der §§153 ff. gemeint, in denen es um falsche Aussagen vor Gericht oder anderen Stellen geht.

Wer vor Gericht aussagen muss, der ist grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Kommt man als Zeuge dem nicht nach, so kann dies unter Umständen hohe Strafen nach sich ziehen. Welche Taten dabei strafbar sind, regeln die §§153 ff. des Strafgesetzbuchs. Dabei geht es um falsche Aussagen, die ein Zeuge vor Gericht oder anderen Stellen, wie zum Beispiel Notaren oder dem Patentamt macht. Bei den Aussagedelikten handelt es sich um sogenannte Tätigkeitsdelikte. Das heißt, man macht sich schon mit der falschen Aussage strafbar. Ein falsches Urteil ist dafür nicht von Nöten.

Welche Aussagedelikte gibt es?

1. Uneidliche Falschaussage

Das Grunddelikt der Aussagedelikte ist die uneidliche Falschaussage gemäß §153 Strafgesetzbuch. Dabei geht es darum, dass Zeugen oder Sachverständige (zum Beispiel Gutachter) durch mündliche Bekundung gegen die Wahrheitspflicht verstoßen. Dabei muss die Aussage objektiv der Wahrheit widersprechen, um als Falschaussage gelten zu können.

2. Meineid

Der Meineid ist die sogenannte Qualifikation der uneidlichen Falschaussage. Das bedeutet, dass die Verwerflichkeit noch eine Stufe höher einzuordnen ist, da der Falschaussagende unter Eid steht. Dementsprechend macht sich derjenige strafbar, der unter Eid eine Falschaussage tätigt.

Um unter Eid zu stehen, müssen gewisse Formalien beachtet werden. Der Richter muss dementsprechend eine sogenannte Eidesbelehrung vornehmen. Der Aussagende muss diese Eidesformel anschließend wiederholen. Dies kann mit oder ohne göttlichem Bekenntnis erfolgen. Beschuldigte eines Strafverfahrens sind jedoch von der Strafbarkeit des Meineids ausgenommen.

3. Falsche eidesstaatliche Versicherung

Die falsche eidesstaatliche Versicherung ähnelt auf den ersten Blick dem Meineid. Anders als beim Meineid geht es jedoch um eine Versicherung bezüglich der Richtigkeit der gemachten Aussagen. Dies bedeutet der Aussagende beteuert vor einer Behörde noch einmal die Richtigkeit seiner Aussagen. Dies kann auf schriftlichem oder mündlichem Wege erfolgen.

4. Verleitung zur Falschaussage

Die Verleitung zur Falschaussage ist eine Mehrpersonenkonstellation. Dabei verursacht der Täter vorsätzlich eine Falschaussage durch eine andere Person. Die Tathandlung ist dabei das Verleiten. Dies kann sich dadurch äußern, dass der Täter so auf eine Person einwirkt, dass diese etwas Falsches vor Gericht aussagt. Selbst wenn die aussagende Person sich der Falschaussage nicht bewusst ist, kommt für den Verleitenden eine Strafbarkeit in Betracht.

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