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Irreführende Werbung

Irreführende Werbung gleicht einer geschäftlichen Handlung, und enthält meist unwahre oder andere täuschende Angaben über bestimmte Umstände.

Was ist irreführende Werbung?

Irreführende Werbung ist als „irreführende geschäftliche Handlung“ verboten. Das besagt das deutsche Lauterkeitsrecht als Teil des deutschen Wettbewerbsrecht. Jemand, der mit irreführenden Angaben wirbt, muss bei einer Anzeige neben Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung oder einem Schadensersatz auch mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. 

Was steht über irreführende Werbung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt die Mitbewerber eines Unternehmens, Verbraucher, sonstige Marktteilnehmer und letztlich auch die Allgemeinheit vor einem verfälschten Wettbewerb und betrügerischen geschäftlichen Handlungen. Solche Handlungen sind deswegen in Deutschland verboten.

Mit einer europäischen Richtlinie wurde das Verbot, welches in Deutschland zunächst die irreführende Werbung einschloss, um viele andere irreführende geschäftliche Handlungen erweitert. Das Gesetz spricht von solch geschäftlichen Handlungen, wenn unter anderem jedes Verhalten einer Person zugunsten eines Unternehmens ist. Dieses hängt mit der Absatzgewinnung zusammen und bewirkt, dass Werbemaßnahmen weiterhin gelten.  

Werbung beziehungsweise eine geschäftliche Handlung ist vor allem dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder andere täuschende Angaben über spezielle Umstände enthält. Das UWG versteht unter solchen Angaben Aussagen, die beweis- und inhaltlich nachprüfbar sind. Auch Fotos, Werbeanzeigen und andere bildliche Darstellungen sind lauterkeitsrechtliche (mögliche unehrliche rechtliche) Begriffe der Angaben. Werbende Aussagen, die keinen wirklichen Inhalt ausdrücken, fallen hingegen nicht darunter. Bei Werturteilen kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen.

Die Grenze der Unlauterkeit (Verhalten verstößt gegen die guten Sitten) wird überschritten, wenn die irreführende geschäftliche Handlung Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer dazu veranlassen könnte, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die sie sonst nicht getroffen hätten.

Irreführung kann als Tatbestand auch durch ein Vorenthalten oder Verschweigen von Informationen, also eine Unterlassung, entstehen.
Um eine mögliche Irreführung bei einer Werbemaßnahme beurteilen zu können, ist nicht das Verständnis des werbenden Unternehmens, sondern das des Verbrauchers ausschlaggebend, welcher verständig, aufmerksam und durchschnittlich informiert ist.

Beispiele für irreführende Werbung

Laut Gesetz sind unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände verboten:
 

  • Die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung (beispielsweise Zusammensetzung, Verwendungsmöglichkeiten, geographische oder betriebliche Herkunft, Produktbeschaffenheit oder Risiken bei der Nutzung)
  • Den Anlass des Verkaufs (beispielsweise ein besonderer Preisvorteil)
  • Den Unternehmer (beispielsweise dessen Identität, Vermögen, Zulassung oder Auszeichnungen)
  • Aussagen oder Symbole, die mit direktem oder indirektem Sponsoring zusammenhängen
  • Die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur
  • Hinweise auf die Einhaltung eines Verhaltenskodexes
  • Rechte des Verbrauchers (besonders die wegen Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechten bei Leistungsstörungen)

Zudem liegt gesetzlich eine „schwarze Liste“ mit 30 Handlungen vor, die in jedem Fall unlauter und somit untersagt sind.

Die unendlichen Möglichkeiten für irreführende Werbung erschweren die Einteilung in klar konturierte (umrissene) Fallgruppen. Denn manche Wendungen oder Begriffe können in einem bestimmten Zusammenhang irreführend sein, andere hingegen nicht.

Praktische Beispiele für irreführende Werbung sind:

  • Die bildliche Darstellung von freilaufenden Hühnern auf einem Bauernhof, einer Wiese oder ähnlichem, obwohl es sich eigentlich um Eier aus einer Legehennenbatterie handelt.
  • Die Aussage eines Unternehmers, dass der Gewährleistungsanspruch des Verbrauchers bereits verjährt sei, obwohl dies objektiv nicht wahr ist.
  • Die Werbung mit einem 14-tätigen Rückgaberecht mittels Onlinekäufe oder einer 24-monatigen Gewährleistung ist beispielsweise absolut untersagt, weil beides ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist („Werbung mit Selbstverständlichkeiten“).

Wie geht man gegen irreführende Werbung vor?

Der einzelne Verbraucher kann keine rechtlichen Schritte gegen irreführende Werbung einleiten, da die Ansprüche auf eine Beseitigung und Unterlassung aufgrund des Gesetzes nur folgenden Berechtigten eingeräumt werden:

  • Jedem Mitarbeiter des irreführenden Unternehmens
  • Bestimmten rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (beispielsweise die Wettbewerbszentrale als unabhängige Einrichtung der deutschen Wirtschaft)
  • Speziellen qualifizierten Einrichtungen (wie Verbraucherschutzzentralen), sofern sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz oder im entsprechenden Verzeichnis der Europäischen Kommission stehen
  • Den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

Diese Berechtigten können zusätzlich Unternehmen Abmahnungen erteilen und Unterlassungserklärungen beanspruchen, die sie wegen ihrer Anspruchsberechtigung im Zweifel auch gerichtlich durchsetzen können. Aufgrund der Eilbedürftigkeit ist dies auch oft mit einer einstweiligen Verfügung möglich, wenn das Gericht die jeweilige Werbemaßnahme irreführend bewertet. Zudem können Mitbewerber einen Anspruch auf Schadensersatz wirksam machen, wenn sie beispielsweise durch irreführende Werbung zum Abschluss eines Vertrags verleitet worden sind.

Welche Strafen können bei irreführender Werbung auf einen zukommen?

Das UWG enthält mehrere Tatbestände, die bei ihrem Eintritt zu einer Strafbarkeit der Werbung und damit zu einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe führen können. Beispiele für solche Tatbestände sind:

  • Besondere Fälle der Irreführung durch unwahre Angaben in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen mit größerem Adressatenkreis
  • Wettbewerbswidrige Schneeballsysteme (wettbewerbsunfähige Geschäftsmodelle, die durch eine stetig wachsende Teilnehmeranzahl funktionieren)
  • Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
  • Unbefugte Verwertung von anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften des im Rahmen des Geschäftsverkehrs (insbesondere Zeichnungen und Modelle)
  • Verleiten und Erbieten (Durchringen) zum Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder zur unbefugten Verwertung von Vorlagen

Zudem gibt es eine Bußgeldvorschrift für unerlaubte Telefonwerbung bei Verbrauchern ohne deren ausdrückliche Einwilligung. Solch ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 300 Euro bestraft werden.

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