Zum Hauptinhalt springen

Actio libera in causa

Eine strafrechtliche Methode mit der ein Täter, der durch einen Rausch schuldunfähig ist, dennoch bestraft werden kann.

Zweck der A.l.i.c.

Die „actio libera in causa“ (kurz A.l.i.c.) bedeutet „freie Handlung in der Ursache“ und steht für eine strafrechtliche Methode, die von Gerichten entwickelt wurde. Es geht um die Möglichkeit einen Täter zu bestrafen, der zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war. Wenn der Täter die Schuldunfähigkeit selbst, durch beispielsweise Alkoholkonsum, herbeigeführt hat, sehen viele Gerichte den Bedarf den Täter dennoch zu bestrafen.

Lösungsansätze

Es gibt viele juristische Theorien und Erklärungsansätze, um das Konstrukt der A.l.i.c. zu begründen. Die meisten Theoretiker vertreten die Vorverlegungstheorie (Tatbestandsmodell), laut der die Tathandlung schon durch das bewusste Berauschen passieren soll. In diesem Moment ist der Täter nämlich noch schuldfähig. Das bedeutet, dass sich der Täter schuldig macht, indem er sich betrinkt. Dies wird aber vielfach kritisiert, da Tatbestände klar definiert sind und nicht schon durch bloßes Betrinken (mit der Absicht diese Straftat zu begehen) erfüllt werden können. Deswegen lehnen andere das Modell der A.l.i.c. auch komplett ab.

Weitere Theorien sind beispielsweise das Ausnahmemodell, das Ausdehnungsmodell und das Modell der mittelbaren Täterschaft. Jedoch verstoßen diese gegen das sogenannte Koinzidenzprinzip, nachdem eine Tat nur bestraft werden kann, wenn der Täter während des Begehens schuldfähig war. Bei den zuvor genannten Modellen, wird jeweils von diesem Prinzip abgewichen, weshalb viele Theoretiker die Theorien für verfassungswidrig halten.

Nach aktueller Rechtsprechung kann die A.l.i.c. nur auf sogenannte Erfolgsdelikte angewandt werden. Das sind Delikte, bei denen ein negativer Taterfolg (zum Beispiel eine Sachbeschädigung) bestraft wird. Der Gegensatz hierzu sind Tätigkeitsdelikte, bei denen eine Handlung bestraft wird. Ein Tätigkeitsdelikt ist zum Beispiel eine Falschaussage vor Gericht. Dies kann der Täter nicht durch ein Betrinken verwirklichen. Eine Sachbeschädigung hingegen, bei der „nur“ der Erfolg einer beschädigten Sache vorliegen muss, kann laut Rechtsprechung, auch durch Betrinken verursacht werden.

Formen der a.l.i.c.

Es wird zwischen der vorsätzlichen und der fahrlässigen A.l.i.c. unterschieden. Bei der vorsätzlichen A.l.i.c. entschließt sich der Täter bewusst eine Tat zu begehen und betrinkt sich absichtlich, um durch den Alkohol schuldunfähig zu sein.

Bei der fahrlässigen A.l.i.c. hingegen betrinkt sich der Täter (entweder absichtlich oder unbewusst), ohne geplant zu haben eine Tat zu begehen. Dennoch hätte er dies im Vorhinein ahnen und anschließend verhindern können, indem er sich nicht berauscht. Er muss es nüchtern zumindest für möglich gehalten haben, betrunken eine Straftat zu begehen.

Beispiel

T hat einen Erzfeind O. Er möchte diesem Schaden zufügen, aber dafür nicht ins Gefängnis gehen. Also schmiedet er einen Plan. Er weiß, dass man bei mehr als 3 Promille schuldunfähig ist und nicht verurteilt werden kann. Also betrinkt sich T dermaßen, dass er mehr als 3 Promille hat. Dann zieht er mit seinem Baseballschläger los und demoliert O’s Wagen.

Ohne das Modell der a.l.i.c. könnte T nun nicht wegen einer Sachbeschädigung verurteilt werden.

« zur Glossar-Startseite

Lesen Sie mehr über die Tätigkeitsgebiete bei Decker & Böse

In folgenden Bereichen bieten wir gerne unsere Unterstützung mit kostenfreier Erstberatung an:

Hinweis: Wir recherchieren die hier veröffentlichten Inhalte mit größter Sorgfalt.

Trotzdem können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der hier veröffentlichten Texte übernehmen.

Ausdrücklich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die hier veröffentlichten Informationen keine Rechtsberatung ersetzen können!

Kostenlose Erstberatung