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Arbeitspausen

Die Unterbrechung der Arbeit zur Erholung des Arbeitnehmers bezeichnet man als Arbeitspause.

Wie ist die Arbeitspause gesetzlich geregelt?

Im rechtlichen Sinne handelt es sich bei Arbeitspausen festgelegte Ruhepausen, die dem Arbeitnehmer innerhalb eines Arbeitstages zustehen. Diese sind durch das um durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Sie sollen ihm die Gelegenheit bieten, zu essen und soziale Kontakte zu pflegen. Solche Ruhepausen sind in der Regel unbezahlt und werden von der Arbeitszeit abgezogen.

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Neben der Ruhepause gibt es mit der Ruhezeit, Kurzpause und Erholungszeit weitere Formen der Arbeitsunterbrechung:

  • Die Ruhezeit meint die Zeit, die zwischen zwei Arbeitstagen, also zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn, liegen.
  • Eine Kurzpause muss mindestens fünf Minuten betragen, aber nicht mehr als 15 Minuten. Sie stehen Beschäftigten bei Arbeiten unter starker Beanspruchung zusätzlich zur Ruhepause zu.
  • Die Erholungszeit können Beschäftigte nach Tätigkeiten in Anspruch nehmen, die über der sogenannten Dauerleistungsgrenze liegen, sprich: über der Leistung, die ein durchschnittlich geübter Mensch acht Stunden pro Tag ausüben kann.
  • Neben den genannten Formen gibt es noch die durch eine technische Störung bedingte Betriebspause.

Den rechtlichen Rahmen zur Gestaltung von Arbeitspausen setzt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es bestimmt die maximal zulässige Arbeitszeit pro Tag und die Dauer von Ruhepausen, Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertagsruhen. Damit soll der Gesundheit und dem Arbeitsschutz der Arbeitnehmer Sorge getragen werden.

Wie lang muss eine Arbeitspause sein?

Die Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit abzüglich der Ruhepausen. Diese wiederum sind ab einer durchgehenden Arbeitsdauer von mehr als sechs Stunden vorgeschrieben. Demnach muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden eine 30-minütige Pause gestatten, bei neun bis zehn Stunden sogar 45 Minuten. Dabei ist es möglich, die Ruhepause in mehrere Intervalle von mindestens 15 Minuten aufzuteilen. Hierbei handelt es sich allerdings um Mindestanforderungen. Das heißt: Der Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten darüber hinaus zusätzliche Ruhepausen zugestehen. Jedoch muss zwischen zwei Arbeitstagen mindestens eine Ruhepause von elf Stunden liegen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Krankenhäuser und Gaststätten. Zudem erlaubt die Tariföffnungsklausel Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen, wenn sie im Einvernehmen der Tarifparteien geschehen.

Pausen müssen generell im Voraus feststehen, wobei der Arbeitgeber in Form des Gleitzeitmodells die Möglichkeit hat, diese flexibel zu gestalten. Hierbei können die Angestellten innerhalb eines bestimmten Zeitfensters, etwa von 12 bis 14 Uhr, ihre Ruhepause einlegen. Generell steht es dem Arbeitnehmer frei, wo er seine Pause verbringt. Bindend für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist jedoch, dass Pausen angeboten und in Anspruch genommen werden müssen. So legt es das Arbeitszeitgesetz fest.

Welche Voraussetzungen müssen Pausenräume erfüllen?

In bestimmten Fällen muss der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen seinen Mitarbeitern Pausenräume zur Verfügung stellen. Betriebe, die einschließlich den Zeitarbeitnehmern mehr als zehn Angestellte beschäftigen, müssen diesen einen Pausenraum anbieten. Bei Arbeiten, die besonderer Hitze, Kälte, Nässe oder Staub ausgesetzt sind, ist ein Pausenraum unabhängig der Mitarbeiterzahl vorgeschrieben. Anders ist es bei Tätigkeiten, die in Räumen stattfinden, bei denen andere Beschäftigte während der Pause nicht gestört werden, wie zum Beispiel in einer Bibliothek. Hier ist kein Pausenraum erforderlich.

Auch bei den Pausenräumen gibt es unterschiedliche Arten. Ein Pausenraum ist laut Definition der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ein von allen Seiten umschlossener Raum, der den Angestellten zur Erholung und zum Aufenthalt während der Pause dienen soll. Bei Arbeiten, die im Freien stattfinden, kann dies ein auch ein Baustellenwagen oder Container sein. Beim Pausenbereich handelt es sich nicht um einen fest umschlossenen Raum, sondern um abgetrennte Bereiche innerhalb der Betriebsräumlichkeiten. Bereitschaftsräume sind wiederum von allen Seiten umschlossen und dienen den Angestellten zum Aufenthalt während ihrer Arbeitsbereitschaft. Neben diesen drei Arten von Pausenräumen müssen Betriebe gemäß ASR A4.2 räumliche Einrichtungen für Schwangere und stillende Mütter zur Erholung bereitstellen.

Allgemein gilt für Pausenräume:

Sie müssen innerhalb von fünf Minuten leicht und sicher erreichbar sein, dürfen keine Gefahr für die Angestellten durch herabfallende Gegenstände darstellen, müssen mindestens sechs Quadratmeter groß sein und über einen Tisch und ausreichend Stühle mit Rückenlehnen verfügen, wenn sich alle Angestellten gleichzeitig im Pausenraum befinden. Zudem müssen sie frei von arbeitsbedingten Störungen sein, wie zum Beispiel Telefongespräche oder Produktionsabläufe, und Kühlmöglichkeiten zur Aufbewahrung von Mahlzeiten anbieten, falls keine Kantine vorhanden ist.

Sämtliche Vorschriften und Anforderungen, die Pausenräume erfüllen müssen, sind in der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) sowie den von der BAuA erlassenen technischen Regeln für Arbeitsstätten über Pausen- und Bereitschaftsräume enthalten.

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