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Culpa in contrahendo

Schadensersatzanspruch bei der Verletzung vorvertraglicher Pflichten, also während der Vertragsverhandlungen und vor dem Unterschreiben des Vertrags.

Die culpa in contrahendo (abgekürzt c.i.c.) beschreibt ein Verschulden bei Vertragsschluss.

Ein Schuldverhältnis (beispielsweise wie bei einem Kaufvertrag) kann nicht nur bei Vertragsabschluss entstehen, sondern teilweise auch bereits bei der Aufnahme der Vertragsverhandlungen. Dadurch ergeben sich Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechte der Vertragspartner. Gerade vor Abschluss des Vertrags sind die Vertragsparteien voneinander abhängig, müssen sich aufeinander verlassen können und sind auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen angewiesen. Wenn eine der Vertragsparteien einen Schaden vor dem eigentlichen Vertragsabschluss auslöst, kann der andere dafür Schadensersatz verlangen. Dieses wird dann als culpa in contrahendo bezeichnet.

Beispiel: In einem Restaurant reserviert Gast A einen Tisch für 15 Personen, erscheint allerdings nie. Wenn der Wirt beweisen kann, dass er deshalb andere Gäste wegschicken musste und ihm ein Schaden entstanden ist, kann er von Gast A Schadensersatz für die Vorbereitungskosten sowie den entgangenen Gewinn verlangen.

Entwickelt wurde der Begriff im Jahre 1861 vom deutschen Juristen Rudolf von Jhering. Bis zur Schuldreform im Jahre 2002 war die culpa in contrahendo nur durch das Richter- beziehungsweise Gewohnheitsrecht anerkannt, aber nicht gesetzlich festgelegt. Mit der Schuldrechtsmodernisierung wurde sie dann im §280 Absatz 1 und §241 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit §311 Absatz 2 und Absatz3 BGB gesetzlich verankert.

Der Schaden

Konkret geht es bei der culpa in contrahendo um den Ersatzeines außervertraglichen (vertragsähnlichen) Vertrauensschadens. Wer eine vorvertragliche Pflicht verletzt und die Schuld daran trägt, ist zum Schadensersatz nach den §§249 ff. BGB verpflichtet. Normalerweise wird bei Schadensersatzansprüchen ein Erfüllungsschaden ersetzt, bei der culpa in contrahendo handelt es sich jedoch um einen Vertrauensschaden. Ein Vertrauensschaden entsteht, wenn beide Vertragspartner davon ausgehen, dass der Vertrag zustande kommt, einer von ihnen dann aber seine Pflichten verletzt und den anderen damit schädigt.

Beispiel: Dem Arbeitssuchenden A wird von Firma B ein Arbeitsvertrag für drei Monate in Aussicht gestellt. Weil das Unternehmen ihn glauben lässt, dass der Arbeitsvertrag auf jeden Fall zustande kommt, schlägt er ein anderes Arbeitsangebot aus. Als dann die Firma B ihm mitteilt, dass sie ihn doch nicht einstellen will und A daraufhin drei Monate arbeitslos bleibt, kann er vom Unternehmen Schadensersatz verlangen.

Welche Voraussetzungen müssen für die culpa in contrahendo erfüllt sein?

Für die culpa in contrahendo sind drei grundlegende Voraussetzungen wichtig:

  • Das vorvertragliche Schuldverhältnis
  • Die Pflichtverletzung
  • Das Verschulden

Das vorvertragliche Schuldverhältnis

Es muss ein vorvertragliches Schuldverhältnis geben, das einen Schadensersatzanspruch bedingen kann. Dieses Schuldverhältnis ergibt sich bereits bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, also der Anbahnung eines Vertrags und bei ähnlichen geschäftlichen Kontakten.

Die Pflichtverletzung

Dem Vertragspartner muss durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein. Auch beim grundlosen Abbruch von Vertragsverhandlungen kann ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden, ebenso wie der Ersatz des entgangenen Gewinns.

Das Verschulden

Der Schuldner muss beweisen können, dass er nicht Schuld an dem Schaden hat, um die Zahlung eines Schadensersatzes zu vermeiden. Dabei hat er sowohl Vorsatz und Fahrlässigkeit als auch ein fremdes Verschulden zu vertreten, wenn es von Personen, die vom Auftraggeber zur Erfüllung einer Verbindlichkeit beauftragt wurden, verursacht wurde.

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