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Inobhutnahme

Unter einer Inobhutnahme wird die Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie oder in einem Heim verstanden, zu der es bei einer Gefährdung des Kindeswohls kommt.

Was ist eine Inobhutnahme?

Eine Inobhutnahme meint die Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie oder in einem Heim. Das Jugendamt kann zu dieser Maßnahme greifen, wenn es das Wohl des Kindes in der eigenen Familie bedroht sieht. Die Dauer des Aufenthaltes kann von Kind zu Kind variieren.
Zudem kann die Maßnahme nicht nur durch das Jugendamt angeordnet werden, sondern auch von den Kindern und Jugendlichen selbst in Anspruch genommen werden. Sie können sich an das Jugendamt oder den Notdienst anvertrauen, wenn sie woanders untergebracht werden möchten.

Wie ist die Inobhutnahme von Minderjährigen im Gesetz geregelt?

Behörden können durch eine Inobhutnahme Kinder sowohl zeitweise als auch dauerhaft aus ihrer Familie nehmen. Hierfür muss es konkrete Hinweise auf eine Gefährdung geben. Gründe für eine Inobhutnahme können unter anderem sein:

  • Drogensucht der Eltern
  • Alkoholsucht der Eltern
  • Misshandlungen durch die Eltern
  • Sexueller Missbrauch durch die Eltern
  • Vernachlässigung von den Eltern
  • Überforderung der Eltern
  • Kriminalität der Eltern

Im Sozialgesetzbuch ist die rechtliche Grundlage für die Inobhutnahme geregelt. Das Jugendamt ist dazu berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn es beziehungsweise er selbst darum bittet oder eine dringende Gefahr für sein Wohl gegeben ist.
Das gilt auch für ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland einreisen.

Eine Inobhutnahme ist eine sogenannte andere Aufgabe der Jugendhilfe.
Mit ihr sollen verschiedenen Aufgaben nachgegangen werden. Es soll zum einen Minderjährigen Schutz geboten werden, damit das Kinderwohl gesichert ist. Zum anderen sollen ihre Grundbedürfnisse erfüllt werden. Durch die Inobhutnahme wird aber auch die eigentliche Problemlage erörtert, die überhaupt erst dazu geführt hat, dass der Betroffene aus der Familie genommen worden ist. Zudem werden gleichermaßen auch Perspektivmöglichkeiten entwickelt.

Vor dem Familiengericht ist die Inobhutnahme als Verwaltungsakt einzustufen. Sie wird immer dann bevorzugt, wenn schnelles Handeln erforderlich ist. Das Jugendamt muss sich durch Treffen und Gespräche mit den Eltern und dem Kind selbst einen Eindruck verschaffen, ob von einer tatsächlichen Kindeswohlgefährdung auszugehen ist. Wenn sich diese Vermutung bestätigt, kann von Gefahr im Verzug ausgegangen werden. Das Jugendamt kann dann die Maßnahme der Inobhutnahme in die Wege leiten.

Wann liegt eine Kindeswohlgefährdung vor?

Das Kindeswohlprinzip wird im Bürgerlichen Gesetzbuch gesetzlich geregelt. Demzufolge trifft das Gericht die Entscheidungen, die in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Kindeswohl am besten entsprechen. Trotz, dass der Begriff der Kindeswohlgefährdung in vielen verschiedenen Paragrafen auftaucht, hat er keine feste Definition. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff.

Bei der Einschätzung des Gerichts, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, wird auf die dauerhafte körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes geachtet. Auch andere Faktoren spielen in die Beurteilung mit rein, wie beispielsweise die gesundheitliche Versorgung und die emotionale sowie psychische Stabilität. Im Fall einer Kindeswohlgefährdung, die eine Inobhutnahme rechtfertigt, müssen folgende Punkte vorliegen:

  • Gefahr für das Kindeswohl mit einem drohenden Schaden für das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes
  • Gegenwärtigkeit der Kindeswohlgefährdung, sodass die Gefahr entweder kurz bevorsteht oder bereits begonnen hat
  • Erheblichkeit des drohenden Schadens für das Kindeswohl, sodass der geschätzte Schaden nicht nur unwesentlich und vorübergehend sein darf
  • Die Gefährdung des Kindeswohls muss ziemlich sicher drohen

Wie läuft eine Inobhutnahme durch das Jugendamt ab?

Wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl vorliegt, können das Jugendamt oder auch die Polizei einschreiten und das Kind der Familie entziehen.
Dies kann durch das Jugendamt sofort passieren, wenn das Familiengericht umgehend hinzugezogen wird – es sei denn, die Eltern des Kindes stimmen der Inobhutnahme zu. Liegt das Einverständnis der Eltern nicht vor, muss das Gericht die Entscheidung über die Inobhutnahme treffen. Das Familiengericht wird dazu mit den Eltern, dem Jugendamt und eventuell Sozialarbeitern oder zusätzlich Pädagogen und Psychologen in Kontakt treten. Das Gericht beschließt dann, ob eine Inobhutnahme erfolgen soll oder nicht.

Wenn das Kind bereits aus der Familie genommen worden ist, muss entschieden werden, ob es wieder zur Familie zurückgebracht werden oder ob es weiterhin von ihr getrennt bleiben soll. Die Gerichtsverhandlungen finden außerhalb der Öffentlichkeit statt. Die Eltern und das Jugendamt haben sich nach der Entscheidung des Gerichts zu richten. Wenn eine von beiden Parteien mit dieser allerdings nicht einverstanden ist, kann sie in die nächste Instanz gehen und den Fall an andere Richter abgeben. Die Minderjährigen werden nach der Trennung von ihren Familien entweder in einer Bereitschaftspflegefamilie, in einer Jugendschutzstelle, bei einer geeigneten Person oder auch beim Kinder- und Jugendnotdienst untergebracht.

Wie lässt sich eine Inobhutnahme beenden?

Eltern können sich mit rechtlichen Mitteln gegen die Inobhutnahme ihres Kindes als Verwaltungsakt wehren. Auf einen Widerspruch gegen die Entscheidung des Jugendamtes folgt seitens des Jugendamtes meist ein Antrag auf Fortbestand der Maßnahme. Auch hiergegen kann Widerspruch erhoben werden. Zudem kann eine Inobhutnahme auch beendet werden, wenn der Minderjährige einvernehmlich durch die Eltern beim Unterbringungsort abgeholt wird und es zu einer anschließenden Zusammenarbeit mit dem Jugendamt kommt. Damit soll eine stabile Lebenssituation für das Kind beziehungsweise den Jugendlichen ermöglicht werden. Darüber hinaus wird eine Inobhutnahme ebenfalls eingestellt, wenn eine andere Hilfeform in Anspruch genommen wird.

Wie hoch sind die Kosten einer Inobhutnahme?

Eine Inobhutnahme ist regulär eine beitragspflichtige Leistung. Während ihr Kind in der Inobhutnahme eines anderen ist, sparen die Eltern Unterhalt. Sie sind aber grundsätzlich dazu verpflichtet, Kostenbeiträge zu zahlen, um für die Aufwendungen der Unterbringung mitaufzukommen. Die Beiträge werden nach ihrem Einkommen gestaffelt. Ist dieses zu gering, kann ein Kostenbeitrag in Höhe des monatlichen Kindergeldes angesetzt werden. Diese Vereinbarung wurde auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Die Zweckbindung des Kindergeldes würde demensprechend gewährleistet, da dieses gezahlt werde, um den Unterhalt des Kindes zu ermöglichen.

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