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Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

| Arbeitsrecht

Rund um das Arbeitsrecht und die Kündigung bewegen sich vielerorts häufig diskutierte Themen. Ein besonders oft besprochenes Thema ist dabei die Kündigungsfrist in der Probezeit. Denn auch Arbeitgeber wissen oft nicht, wann Sie einem Mitarbeiter laut Arbeitsrecht die Kündigung aussprechen dürfen. Hier erfahren Sie alles, was Sie über die Kündigung in der Probezeit wissen müssen.

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Viele Arbeitnehmer sind unsicher, wie lang die Kündigungsfrist in der Probezeit tatsächlich ist.

Wie lange darf eine gesetzliche Probezeit gehen?

Tritt ein Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstellt an, gibt es zunächst zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die sogenannte Probezeit. Diese soll beiden Parteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Möglichkeit geben, einander kennenzulernen. Die Probezeit kann unterschiedlich lang sein, allerdings gemäß § 622 III BGB darf sie nicht länger als sechs Monate andauern. Diese sollte möglichst vor dem Vertragsschluss mit dem Arbeitgeber angestimmt und schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Eine Probezeit zu Beginn des neues Arbeitsverhältnisses ist allerdings kein Muss. Bei Mitarbeitern, die sich beispielsweise vorab mit einem Praktikum bewährt haben, wird häufig darauf verzichtet.

Dauer der Kündigungsfrist in der Probezeit beachten

Grundsätzlich ist die Kündigungsfrist bei jeden Arbeitgeber unterschiedlich und wird im Arbeitsvertrag festgehalten. Wird diese jedoch nicht explizit im Vertrag erwähnt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese beträgt in der Regel vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Je nach Betriebszugehörigkeit, kann sich diese aber gemäß § 622 III BGB auch verlängern.

Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen. Hierbei muss allerdings kein spezieller Kündigungstermin beachtet werden. Das bedeutet, dass nicht nur zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats gekündigt werden kann, sondern zu jeder Zeit im Monat.

Wichtig: Die Probezeit ist die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist!

Die Probezeit darf laut Gesetzgeber eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Wird im Arbeitsvertrag dennoch eine längere Probezeit festgehalten, ist diese aber nicht automatisch unwirksam. Nach Ablauf der gesetzlichen Probezeit, also den sechs Monaten, gilt dann allerdings die reguläre Kündigungsfrist, nicht mehr die von zwei Wochen.

Nicht lange zögern – Gehen Sie gegen Ihre Kündigung vor!

Sollten auch Sie in ihrer Probezeit gekündigt worden sein, ohne dass die Kündigungsfrist in der Probezeit eingehalten wurde, können Sie dagegen vorgehen.

In einer kostenlosen Erstprüfung können wir Ihnen sagen, ob Ihre Kündigung rechtsgültig ist. Decker & Böse zählt bundesweit zu den führenden Sozietäten im Verbraucherrecht. Bauen Sie auf unsere fachliche Kompetenz und jahrelange Erfahrung!

 

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