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Mietaufhebungsvertrag

Ein Mietaufhebungsvertrag ist ein Abkommen, welches formlos ein Mietverhältnis beenden kann und von allen am ursprünglichen Vertrag beteiligten Personen unterzeichnet werden muss.

Was ist ein Mietaufhebungsvertrag?

Ein Mietaufhebungsvertrag ist ein Abkommen, das formlos ein Mietverhältnis kurzfristig beenden kann. Von ihm wird Gebrauch gemacht, wenn bei einer Kündigung die vertragsgemäß vereinbarten Kündigungsfristen umgangen werden sollen und ein schnellerer Neubezug gewährleistet werden soll. So kann zum Beispiel beim Umzug eine zusätzliche Wohnung und die damit einhergehende finanzielle Doppelbelastung eines Mieters umgangen werden.

Solch ein Vertrag kann sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter vorgeschlagen werden. Beide Parteien beziehungsweise alle Personen, die im ursprünglichen Mietvertrag erwähnt werden, müssen ihn einvernehmlich unterzeichnen. Meistens wird zudem in einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung und/oder eine Umzugskostenunterstützung festgelegt.

Welche Inhalte sind in einem Mietaufhebungsvertrag wichtig?

Es gibt einige Dinge, die zwingend in einem Mietaufhebungsvertrag geregelt werden sollten. Folgende Angaben dürfen beispielsweise nicht fehlen: der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses, die Art des Mietverhältnisses, die Regeln zur Räumung der Wohnung und der genaue Zeitpunkt. Eventuell anfallende Schönheitsreparaturen sollten zudem erwähnt werden. Auch die Frage nach möglichen Einbaugegenständen muss geklärt werden.

Darüber hinaus sollten Regelungen über den Mietkautionszins und die Mietkaution in einem Aufhebungsvertrag berücksichtigt werden. Auch Bestimmungen über die Betriebskostenabrechnung sowie eine mögliche Abfindung und Umzugskosten sollten in das Abkommen miteinfließen.

Was bewirkt die Passage über ein Haustürgeschäft im Mietaufhebungsvertrag?

Ein Punkt, der ebenfalls in einem Mietaufhebungsvertrag beachtet werden sollte, ist die Passage zum gesetzlichen Widerrufsrecht. Ein sogenanntes „Haustürgeschäft“ könnte dem Mieter nämlich ein Widerrufsrecht, im günstigsten Fall von sechs Monaten, einräumen – vorausgesetzt der Aufhebungsvertrag wird von einem geschäftsmäßig handelnden Vermieter abgeschlossen.

Der Mieter würde demnach aus juristischer Sicht betrachtet, mit dem Aufhebungsvertrag überrumpelt werden. Über diesen Paragraphen muss der Vermieter den Mieter unterrichten. Wenn er dies unterlässt, hat der ursprüngliche Vertrag eine Gültigkeit von weiteren sechs Monaten.

Private Eigenheimbesitzer hingegen, die einen Verwalter oder Makler beauftragen, handeln nicht geschäftsmäßig, wenn die dies nicht ständig tun.

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