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Privatklage

Bei bestimmten Delikten kann der Geschädigte auch selbstständig ohne die Staatsanwaltschaft klagen. Für welche Delikte diese Regelung gilt ist in der deutschen Strafprozessordnung festgelegt.

Die Privatklage gibt dem durch die Straftat Verletzten die Möglichkeit, auch ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht eine Klage anzustreben. Voraussetzung ist, dass die Staatsanwaltschaft vorher von einer Klage abgesehen hat, also kein öffentliches Interesse an der Klageerhebung besteht. Die Privatklage steht im Gegensatz zur öffentlichen Klage, sie ist nur für eine begrenzte Anzahl von Straftaten anzuwenden.

Die Straftaten, bei denen man Privatklage einreichen kann, sind dem § 374 der Strafprozessordnung (StPO) zu entnehmen. Konkret handelt es sich dabei um:

  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  • Beleidigungsdelikte (§§ 185–189 StGB), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Absatz 4 StGB genannten politischen Körperschaften richtet
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches)
  • Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
  • Einfache, vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB)
  • Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
  • Vollrausch (§ 323a StGB), wenn die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten ist
  • Straftaten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 16–19 UWG)
  • Weitere Straftaten aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts

Zulässigkeit einer Privatklage

Bei einer Privatklage übernimmt der Kläger die Strafverfolgung vor Gericht selbst, nicht die Staatsanwaltschaft. Sie ist jedoch berechtigt, jederzeit in den Klageprozess einzugreifen.

In vielen Fällen wird auf die Option zur Privatklage verwiesen, wenn das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung gering ist, die Privatklage stellt damit eine Sonderform des Strafprozesses dar.

Klageberechtigt sind nur der Verletzte selbst oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter oder Vormund. Der Täter, gegen den Privatklage erhoben werden, der zum Tatzeitpunkt mindestens 18 Jahre alt gewesen ist. Es gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Voraussetzungen

Nur, wenn ein Strafverfahren mit Verweis auf die Privatklage von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, ist eine Privatklage möglich. Sie ist nicht verfolgbar, wenn das Verfahren aus einem anderen Grund fallen gelassen wurde.

Es ist die Pflicht des Klägers, eindeutige Beweise für die Straftat herauszustellen und vorzuweisen. Eigenständige Ermittlungen des Klägers sind nichtsdestotrotz nicht zulässig, dieses ist Aufgabe des Gerichts. Der Kläger verpflichtet sich ebenfalls, bei der Eröffnung einer Privatklage nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Wenn die entstandenen Schäden belegt werden können und ein Täter benannt werden kann, ist eine Privatklage legal und der Kläger kann sich an das Gericht wenden.

In manchen Fällen wird vor einer Privatklage ein vorheriges Sühneverfahren vor einem Schiedsgericht vorausgesetzt. Ein Sühneverfahren beschreibt einen Schlichtungsversuch zwischen den Beteiligten, wenn Opfer und Täter in derselben Gemeinde wohnen.

Kosten einer Privatklage

Die Kosten für den Privatklageweg müssen vom Kläger vorab bezahlt werden, sowohl für Gerichtskosten als auch Anwaltskosten sowie eine Sicherheitsleistung für die voraussichtlichen Kosten des Angeklagten in Form eines Gebührenvorschusses.

Im Falle, dass der Kläger den Prozess gewinnt, kann er vom Beklagten Erstattung verlangen. Bei der Einstellung des Verfahrens aber auch bei einem Freispruch, kann der Mandant jedoch von weiteren Kosten betroffen sein. In diesem Fall hat er für die Auslagen beider Seiten aufzukommen und die Verfahrens- und Rechtanwaltskosten zu tragen. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich gut hinsichtlich der Kosten zu informieren, bevor man eine Klage bei Gericht einreicht.

Die Einreichung vor Gericht

Für die Erhebung einer Privatklage ist lediglich eine eingereichte Klageschrift beim zuständigen Amtsgericht nötig. In der Klageschrift sollten neben der Nennung des zuständigen Gerichts, Informationen zum Vorfall und Beweise, der Name des Täters, sowie der Tatort und die Tatzeit genannt werden. Wichtig dabei ist die Einhaltung aller gerichtlich geforderten Formalien.

Der weitere Ablauf                                                                                        

Nach der korrekten Erhebung der Privatklage wird diese nachfolgend durch das Gericht eingeleitet. Auch wird der Täter bzw. die beschuldigte Person über die gegen ihn erhobene Klage informiert.

Ebenfalls wird dem Beschuldigten eine Frist zur Stellungnahme zur Klage gegeben. Erst danach entscheidet das Gericht über eine Verfahrenseröffnung oder eine Zurückweisung der Klage. Eine Zurückweisung der Klage ist bei einer geringen Schuld des Täters oder bei einer zu schwachen Beweislage möglich. Im Falle einer Verfahrenseröffnung wird dem Kläger nachfolgend eine Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt.

Verläuft die Privatklage erfolgreich, kann der Kläger zivilrechtliche Entschädigungsansprüche wie Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend machen.

Erfolgschancen einer Privatklage

Es ist ebenfalls Aufgabe eines Anwalts, den Kläger über den Ablauf des Verfahrens aufzuklären. Die Erfolgsaussichten variieren je nach Fall. Daher gewinnt hier noch einmal die Bedeutung einer Einschätzung eines Anwalts zu den Risiken (vor allem finanzieller Art) an Relevanz.  Die Einbeziehung eines Rechtanwaltes ist auch sinnvoll, da nur Anwälte Akteneinsicht beantragen können, was ein ausschlaggebender Faktor für die Erfolgsaussichten des Verfahrens sein kann.

Links:

§ 374 Strafprozessordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__374.html

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