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Aufhebungsvertrag: Vorher vom Anwalt prüfen lassen
Aufhebungsvertrag verhandeln
Grundsätzlich kann gemäß §623 BGB ein Arbeitsverhältnis nur in schriftlicher Form beendet werden. Dementsprechend bedarf es auch beim Aufhebungsvertrag der Schriftform. Damit dieser gültig ist, muss er sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden.
Als Angestellter sollte man sich darüber im Klaren sein, dass mit einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld einhergeht. Diese beträgt in der Regel drei Monate. Gleichzeitig kann der Aufhebungsvertrag auch zu steuerlichen Nachteilen führen. Doch neben den rein finanziellen Aspekten, sollten ebenso andere Rahmenbedingungen genau geprüft werden. Das Beendigungsdatum sollte beispielsweise nicht zu früh gewählt werden, damit ausreichend Zeit bleibt, sich auf die neue Situation vorzubereiten und eventuell einen neuen Job zu suchen. Ebenso sollte man über eine mögliche Freistellung verhandeln. Weiterhin ist auch der Resturlaub nicht zu vergessen oder auch bereits geleistete Überstunden. Für die meisten Arbeitnehmer ist auch das Arbeitszeugnis besonders wichtig, denn damit bewirbt man sich schließlich auf den nächsten Job. Die Höhe der Abfindung ist übrigens reine Verhandlungssache, gesetzlich vorgeschrieben ist diese allerdings nicht. Weitere Informationen zum Thema Abfindung finden Sie hier.
Es bedarf dabei eines geschulten Rechtsanwalts, der die Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrages kennt und für Sie im jeweiligen Einzelfall beleuchtet. Daher sollte sich der Arbeitnehmer in jedem Fall einen Anwalt suchen, um den Aufhebungsvertrag mit dem Unternehmen zu verhandeln.
Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen?
Die klare Antwort ist nein. Auch wenn der Arbeitgeber Druck ausübt, kann er den Arbeitnehmer nicht dazu verpflichten, die Aufhebungsvereinbarung zu unterschreiben. Oftmals versucht der Arbeitgeber mit zeitlichem Druck den Arbeitnehmer zur Unterschrift zu bringen, indem er bestimmte Leistungen nur bis zu einem Ablaufdatum gewähren will. Davon sollte man sich allerdings nicht irritieren lassen.
Nicht voreilig unterschreiben
Übt der Arbeitgeber Druck aus, sollte der Arbeitnehmer auf keinen Fall voreilig unterschreiben. Denn oftmals kann man als Ungeschulter gar nicht abschätzen, ob der Aufhebungsvertrag richtig ist oder ob nicht mehr bei diesem herausspringen würde. Eine voreilige Unterschrift kann daher vielmehr schaden als eine wohlüberlegte Entscheidung mit juristischer Beratung.
Um aber die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage im Notfall noch offen zu halten, sollte man als Arbeitnehmer in Fällen von Aufhebungsverträgen oder auch Kündigungen schnellstens juristische Beratung suchen.
Wir verhandeln Ihren Aufhebungsvertrag für Sie
DB-Anwälte ist eine der führenden Verbraucherrechtskanzleien im gesamten Bundesgebiet. Wir beraten ausschließlich die Arbeitnehmerseite in Fragen von Abfindungen und Aufhebungsverträgen. Gerne beraten wir Sie in einem kostenlosen Erstgespräch und zeigen Ihnen mögliche Handlungsoptionen auf.
Setzen Sie auf unsere jahrelange Erfahrung und fachliche Kompetenz. Sie können uns gerne telefonisch oder per Kontaktformular kontaktieren.
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